Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Kapitel 6 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 6 Erleichterungen auf bestimmten Wasserstraßen der Zone 2
§ 45 Anwendungsbereich
§ 46 Zusätzliche Ausrüstung
§ 47 Sicherheitsabstand für die Fahrt bei geöffneten Ladeluken

Kapitel 6 Erleichterungen auf bestimmten Wasserstraßen der Zone 2

§ 45 Anwendungsbereich


§ 45 wird in 10 Vorschriften zitiert

Auf

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der Ems oberhalb der Westmole der Emder Hafeneinfahrt,

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der Weser oberhalb der Untergrenze des Hafens Brake und ihren Nebenflüssen,

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den Nebenflüssen der Elbe,

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der Eider,

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der Schlei,

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dem Nord-Ostsee-Kanal mit seinen Nebenstrecken und dem südlich anschließenden Teil der Kieler Förde,

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der Trave und

-
der Leda

dürfen auch Wasserfahrzeuge fahren, die nur zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 3 zugelassen sind; Fahrgastschiffe und Fähren müssen jedoch den Freibord und den Sicherheitsabstand nach § 64 Abs. 2 und 3 haben. Diese Erleichterung gilt auf der Ems auch unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und für Schubboote.

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§ 46 Zusätzliche Ausrüstung



In den Fällen des § 45 müssen die in den §§ 37 bis 39 und 41 auf den jeweiligen Wasserstraßenabschnitten vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände an Bord sein; andernfalls reicht die technische Zulassung zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 3 nicht aus.

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§ 47 Sicherheitsabstand für die Fahrt bei geöffneten Ladeluken



Ein Wasserfahrzeug, für das ein Freibord für das offene Schiff nicht festgesetzt ist und bei dem die Ladeluken während der Fahrt auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen wegen der Art der Ladung ganz oder teilweise nicht geschlossen werden können, darf mit offenen Ladeluken gefahren werden. Der Sicherheitsabstand muß in diesem Fall mindestens 80 cm betragen, gemessen von der Wasserfläche bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls. Wird dieser Sicherheitsabstand nicht eingehalten, gilt die Erleichterung nach § 45 Satz 1 nicht.



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