(1) Zur Prüfung im Qualifikationsbereich Übersetzen ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige Berufspraxis sowie den Erwerb gehobener wirtschaftsbezogener sowie gehobener fremdsprachlicher Kenntnisse und übersetzungsmethodischer Fertigkeiten. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Teilnahmebestätigung über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung oder
- 2.
- den Erwerb gehobener fremdsprachlicher wirtschaftsbezogener Kenntnisse, erlangt durch ausreichende wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit.
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss der Fortbildung zum Übersetzer dienlich sein und wesentliche Bezüge zu dessen Aufgaben gemäß §
1 Abs. 2 haben.
(3) Zur Prüfung im Qualifikationsbereich Dolmetschen ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss der Prüfung im Qualifikationsbereich Übersetzen in der Fremdsprache der angestrebten Dolmetscherprüfung nachweist, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.