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§ 57d - Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
17 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 155 Vorschriften zitiert
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
17 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 155 Vorschriften zitiert
§ 57d Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben
(1) 1Bei der Zulassung eines Betriebsplans zur Errichtung oder Änderung eines Betriebs ist ein Rahmen- oder Sonderbetriebsplan zu verlangen und die Öffentlichkeit entsprechend § 23b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beteiligen, wenn
- 1.
- es sich dabei um eine störfallrelevante Errichtung und einen Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist und die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf,
- 2.
- durch die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten nach § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und
- 3.
- keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 52 Absatz 2a Satz 1 vorgesehen ist.
(2) 1Bei Vorhaben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und bei denen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften erfolgt, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Maßgabe durchzuführen, dass sich der Umfang der vorzulegenden Unterlagen, Berichte und Empfehlungen entsprechend § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmt. 2Die Regelungen des § 18 der Störfall-Verordnung sind dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
- an die Stelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt und
- 2.
- an die Stelle der in § 18 Absatz 2 Nummer 4 der Störfall-Verordnung genannten Frist die im Verfahren nach § 52 Absatz 2a Satz 1 geltende Frist tritt.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 57d BBergG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
aktuell vorher | 07.12.2016 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2749 |
aktuell | vor 07.12.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 57d BBergG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57d BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBergG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
§ 23c BImSchG Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz (vom 07.12.2016)
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
§ 18 12. BImSchV Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 14.12.2017)
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290
§ 1 UmwRG Anwendungsbereich (vom 29.07.2017)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47, 406
Artikel 1 RL2012/18/EU-UmsV Änderung der Störfall-Verordnung (vom 14.01.2017)
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