§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2647
Artikel 1 3. RebPflVÄndV ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von ... 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut Standardpflanzgut, außer ...
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