§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Verpackung | |
(Text alte Fassung) Wer Edelreiser mit einem veredelungsfähigen Auge, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind. | (Text neue Fassung) Wer Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind. |