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§ 5 - Orthopädieschuhmachermeisterverordnung (OrthSchMstrVO)

V. v. 21.07.1983 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch § 11 V. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1096
Geltung ab 01.02.1984; FNA: 7110-3-76 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Ermitteln von Beinlängen- und Fußlängendifferenzen,

b)
Berechnen des Volumens chemischer Werkstoffe;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Anfertigen von Werkzeichnungen, Skizzen, Modell- und Profilzeichnungen,

b)
Anfertigen von Schaftgrundmodellen nach Winkelsystem oder Kopierverfahren;

3.
Fachtechnologie:

a)
Wirkungsweise der Heil- und Hilfsmittel,

b)
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,

c)
Psychologie des Gehbehinderten,

d)
Biomechanik,

e)
Anwendung der Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

f)
Hygiene, Sterilisation, Anti- und Asepsis sowie Verhütung und Entstehung der Infektion,

g)
berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

h)
Liefervereinbarungen und berufsbezogene Vorschriften des Sozial- und des Gesundheitsrechts,

i)
Wirkungsweise der ärztlich verordneten Therapie,

k)
Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind, sowie von Fußpflegemitteln;

4.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere von Leder, Kunststoffen, Holz, Metallen und Textilien;

5.
Werkzeug- und Maschinenkunde:

a)
Handwerkzeuge, Beschneid- und Egalisiermaschinen,

b)
Heißluft- und Mischgeräte,

c)
Schleif-, Fräs- und Ausputzmaschinen,

d)
Nähmaschinen für Ober- und Bodenleder;

6.
Kalkulation:

Grundberechnungen für die Angebotskalkulation; Preisermittlung nach Positionsliste.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 6.

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