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§ 1 - Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des Satzes 2 der Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

3.
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie

4.
der zur Durchführung des in Nummer 1, 2 oder 3 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.

Die in Satz 1 bezeichneten Rechtsakte sind nur maßgebend, soweit sie

1.
die Gewährung von Direktzahlungen sowie die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die Gewährung von Rodungsprämien im Sinne des Artikels 85p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und von Zahlungen im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Sinne des Artikels 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (sonstige Stützungszahlungen)

a)
an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung),

b)
an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie

c)
an die Einhaltung der in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

binden,

2.
die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragen, vorsehen,

3.
die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen und sonstigen Stützungszahlungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen im Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen.

(2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Nummer 4, bezeichneten Rechtsakte ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Marktorganisationsgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 1 DirektZahlVerpflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 31 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 17.04.2010Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
vom 14.04.2010 BGBl. I S. 418
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
vom 22.04.2008 BGBl. I S. 738
aktuellvor 01.05.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 DirektZahlVerpflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DirektZahlVerpflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlVerpflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DirektZahlVerpflG Grundanforderungen an die Betriebsführung, Instandhaltung von landwirtschaftlichen Flächen (vom 17.04.2010)
... für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen 1. nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften oder  ... mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften oder 2. im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b zuständigen Behörden ...
§ 4 DirektZahlVerpflG Datenschutz (vom 15.12.2010)
... erforderlich ist, um bei diesen Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften zu überprüfen.  ... 1. die Ergebnisse der von ihnen im Anwendungsbereich von § 1 durchgeführten Kontrollen zum Zweck a) des Nachweises der Berechtigung der ... Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist. (6) Die ...
§ 5 DirektZahlVerpflG Ermächtigungen (vom 15.12.2010)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 sachgerecht durchzuführen, 1. die näheren Einzelheiten der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 418
Artikel 1 1. DirektZahlVerpflGÄndG
... (BGBl. I S. 1284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
G. v. 22.04.2008 BGBl. I S. 738
Artikel 2 InVeKoSDGuaÄndG
... Wörter „und sonstige Stützungsregelungen" eingefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... c) In Absatz 4 werden aa) in Nummer 1 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 in ... Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a" und bb) in Nummer 2 ... mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a" und bb) in Nummer 2 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe ... in Nummer 2 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 31 BMELV-EUAnpG Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
...  In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in § 4 Absatz 5 sowie in § 5 Absatz 2a Nummer 1 des ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 20.04.2010 eBAnz AT44 2010 V1
Artikel 1 4. DirektZahlVerpflVÄndV
... Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes" durch die Wörter „, der ... Wörter „, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes beantragt," ersetzt. 2. In ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV)
V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2778; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1
§ 1 DirektZahlVerpflV Geltungsbereich (vom 22.04.2010)
... Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes beantragt, einzuhalten ...