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§ 3 - Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG)

§ 3 Erhaltung von Dauergrünland



(1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absatzes 2 bilden, haben dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche der jeweiligen Region bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung dieses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bleibt unberührt.

(2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden

1.
das Land Brandenburg und das Land Berlin,

2.
das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen,

3.
das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg

jeweils eine Region.





 

Frühere Fassungen von § 3 DirektZahlVerpflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.04.2010Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
vom 14.04.2010 BGBl. I S. 418

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 DirektZahlVerpflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DirektZahlVerpflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlVerpflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 418
Artikel 1 1. DirektZahlVerpflGÄndG
... der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 jeweils bezeichneten Zeiträume." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...