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Synopse aller Änderungen der SolBerV am 31.03.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. März 2006 durch Artikel 1 der 1. SolBerVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SolBerV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 20.03.2006 BGBl. I 562
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Sonstige grundlegende Prinzipien


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens ist der Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. Sofern die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen erfolgt, ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem beteiligten Unternehmen gehalten wird, maßgebend; bei Anwendung der Methode auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind es die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens ist der Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. Sofern die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen erfolgt, ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem beteiligten Unternehmen gehalten wird, maßgebend; bei Anwendung der Methode auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind es die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze. Sofern das verbundene Unternehmen zu einer horizontalen Unternehmensgruppe gehört und keine Anteile am Eigenkapital gehalten werden, ist das Unternehmen mit einem Anteil von 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde anderes bestimmt.

(2) Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist diese unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 dürfen bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens

1. gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals von verbundenen Erstversicherungsunternehmen dieses Unternehmens und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von verbundenen Lebensversicherungsunternehmen dieses Unternehmens



2. Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d des Versicherungsaufsichtsgesetzes von verbundenen Lebensversicherungsunternehmen dieses Unternehmens

nur insoweit einbezogen werden, als dies zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Erstversicherungsunternehmens notwendig ist. Unberücksichtigt bleiben gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile, die zu einer Verbindlichkeit für das beteiligte Erstversicherungsunternehmen werden können sowie entsprechende Kapitalanteile

1. des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen und

2. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein anderes verbundenes Erstversicherungsunternehmen desselben beteiligten Erstversicherungsunternehmens

werden können. Können bestimmte andere als die in diesem Absatz aufgeführten zulässigen Eigenmittel eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens nicht für die Erfüllung der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, bereitgestellt werden, so dürfen diese nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als dies zur Erfüllung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Unternehmens notwendig ist. Die Summe der in diesem Absatz genannten Eigenmittel darf zusammen mit den anderen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmitteln den Betrag der Solvabilitätsspanne des verbundenen Erstversicherungsunternehmens nicht überschreiten.

(4) In Fällen gestufter Beteiligungen wird die bereinigte Solvabilität auf der Stufe jedes beteiligten Erstversicherungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen besitzt, berechnet. Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn Erstversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen von beteiligten Erstversicherungsunternehmen sind.

(5) Hält ein Erstversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen oder einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen behandelt. Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Erstversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft von Null angesetzt.

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(6) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens eines Rückversicherungsunternehmens wird dieses Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der fiktiven Solvabilitätsspanne genauso behandelt wie ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen.



(6) Von der Summe der in die Berechnung einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen

1. Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

2. Forderungen aus Genussrechten und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Erstversicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit denen zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.

Ein Erstversicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung
der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688) einbezogen wird. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erstversicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen nur vorübergehend hält, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erstversicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die Berechnungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend angewendet werden, die in Anhang I Abschnitt II der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/ EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) genannt sind (Alternativrechnung). Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Ausnahmen


(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen

1. eines im Inland zugelassenen Erstversicherungsunternehmens handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder

2. einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Rückversicherungsunternehmens mit satzungsmäßigem Sitz im Inland handelt und dieses verbundene Erstversicherungsunternehmen sowie die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder das Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung einbezogen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.



(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren werden, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung einbezogenen Erstversicherungsunternehmen zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Sonderfälle


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(1) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland können verbundene Erstversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Wert in die Berechnung der bereinigten Solvabilität einbeziehen, den die zuständigen Behörden dieses anderen Staates anerkannt haben.

(2) Verbundene Erst- und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines beteiligten Erstversicherungsunternehmens wie verbundene Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland behandelt. Unterliegt jedoch das verbundene Unternehmen in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, können die in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen und die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen in dem betreffenden Drittstaat nur Erstversicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens das verbundene Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der fiktiven Solvabilitätsspanne wie ein Erstversicherungsunternehmen des Drittstaates behandelt werden.



(1) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland können verbundene Erstversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat mit dem Wert in die Berechnung der bereinigten Solvabilität einbeziehen, den die zuständigen Behörden dieses anderen Staates anerkannt haben.

(2) Verbundene Erst- und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines beteiligten Erstversicherungsunternehmens wie verbundene Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland behandelt. Unterliegt jedoch das verbundene Unternehmen in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, können die in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen und die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen in dem betreffenden Drittstaat nur Erstversicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens das verbundene Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der Solvabilitätsspanne wie ein Erstversicherungsunternehmen des Drittstaates behandelt werden.

(3) Stehen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland, die für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens notwendig sind, der Aufsichtsbehörde nicht zur Verfügung, so wird der bei dem beteiligten Erstversicherungsunternehmen bilanzierte Buchwert des betreffenden Unternehmens von den zulässigen Eigenmitteln gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven dieser Beteiligung nicht als zulässige Eigenmittel herangezogen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses


(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616),

auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.



1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung

auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt und berechnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erstversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an den Solvabilitätsspannen seiner verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsätzen der Beteiligung berechnet werden.

(3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen den nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabilitätsspanne.

(4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist unabhängig von dem verwendeten konsolidierten Abschluss insbesondere sicherzustellen, dass

1. durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, die entgegen § 2 nicht in dem konsolidierten Abschluss berücksichtigt werden, in die Berechnung einbezogen werden,

2. die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 3) sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel (§ 4) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies nicht bereits in dem konsolidierten Abschluss geschehen ist und

3. die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Sofern für die Berechnung der bereinigten Solvabilität ein konsolidierter Abschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards herangezogen wird, sind von den in diesem Abschluss ausgewiesenen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmitteln die Eigenmittel abzuziehen, die in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Erst- und Rückversicherungsunternehmen als 'Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen' ausgewiesen und im Sitzland des einbezogenen Versicherungsunternehmens innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht als zulässige Eigenmittel anerkannt sind.



(5) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse


(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das beteiligte Erstversicherungsunternehmen und seine verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und

2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), errechnet.

Die fiktive Solvabilitätsspanne eines Rückversicherungsunternehmens kann unabhängig von dem betriebenen Geschäft auch ausschließlich gemäß § 1
der Kapitalausstattungs-Verordnung berechnet werden.



1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und

2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet.

(2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Eigenmitteln werden zunächst gemäß § 3 der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Buchwert der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wie er jeweils bei dem beteiligten Unternehmen bilanziert ist, und gemäß § 4 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksichtigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 5 Abs. 3.

(3) Die bereinigte Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln des beteiligten Erstversicherungsunternehmens der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des beteiligten Erstversicherungsunternehmens an den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne des beteiligten Erstversicherungsunternehmens sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil an den errechneten Solvabilitätsspannen der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates abgezogen.

(4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässigen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Sonstige grundlegende Prinzipien


(1) Die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erstversicherungsunternehmen erfolgt in den Fällen des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens des Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte Abschluss auf der Ebene des Mutterunternehmens des Erstversicherungsunternehmens zu erstellen ist.

(2) In Fällen gestufter Beteiligungen kann die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens erfolgen. Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das Erstversicherungsunternehmen sowohl unmittelbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines anderen Rückversicherungsunternehmens oder eines anderen Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander entweder unmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen sind.

(3) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität wird

1. die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne von Null gilt;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Rückversicherungsunternehmen wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine fiktive Solvabilitätsspanne gemäß § 5 Abs. 6 gilt. Eine fiktive Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt, wenn es sich um ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt;



2. ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne nach § 7 Abs. 2 gilt;

3. ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Ausnahmen


Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein Tochterversicherungsunternehmen handelt, das

1. verbundenes Unternehmen eines anderen Tochterversicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten Solvabilität dieses anderen Tochterversicherungsunternehmens, das ein beteiligtes Unternehmen des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens ist, einbezogen wird,

2. zusammen mit einem oder mehreren anderen im Inland zugelassenen Erstversicherungsunternehmen Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft, desselben Rückversicherungsunternehmens oder desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines dieser anderen Tochterversicherungsunternehmen einbezogen wird, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. zusammen mit einem oder mehreren anderen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassenen Erstversicherungsunternehmen Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft, desselben Rückversicherungsunternehmens oder desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.



3. zusammen mit einem oder mehreren anderen in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassenen Erstversicherungsunternehmen Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft, desselben Rückversicherungsunternehmens oder desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses


(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616),

auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.



1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung

auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt und berechnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus dem der Beteiligung entsprechenden jeweiligen Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens entsprechend dem bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsatz der Beteiligung berechnet werden.

(3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen den nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabilitätsspanne.

(4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist unabhängig von dem verwendeten konsolidierten Abschluss insbesondere sicherzustellen, dass

1. durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, die entgegen § 11 nicht in dem konsolidierten Abschluss berücksichtigt werden, in die Berechnung einbezogen werden,

2. die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 12) sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel (§ 13) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies nicht bereits in dem konsolidierten Abschluss geschehen ist und

3. die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Sofern für die Berechnung der bereinigten Solvabilität ein konsolidierter Abschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards herangezogen wird, sind von den in diesem Abschluss ausgewiesenen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmitteln die Eigenmittel abzuziehen, die in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Erst- und Rückversicherungsunternehmen als 'Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen' ausgewiesen und im Sitzland des einbezogenen Versicherungsunternehmens innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht als zulässige Eigenmittel anerkannt sind.



(5) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse


(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und

2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), errechnet.

Die fiktive Solvabilitätsspanne eines Rückversicherungsunternehmens kann unabhängig von dem betriebenen Geschäft auch ausschließlich gemäß § 1
der Kapitalausstattungs-Verordnung berechnet werden.



1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und

2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet.

(2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Eigenmitteln wird zunächst gemäß § 12 der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Buchwert des Tochterversicherungsunternehmens und der sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, wie er jeweils bei dem Mutterunternehmen bilanziert ist, und gemäß § 13 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksichtigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3.

(3) Die bereinigte Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens abgezogen.

(4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässigen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Zeitliche Anwendung




§ 21 Übergangsvorschrift


(1) Die Verordnung findet erstmals Anwendung für die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäftsjahres.

vorherige Änderung

(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3, des § 9 Abs. 5 und des § 17 Abs. 5 in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß.



(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3 in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß.

(3) Für Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 28. Februar 2007 entsprechende Anwendung.

(4) Auf die Rechnungslegung der vor dem 1. Januar 2005 begonnenen Geschäftsjahre findet diese Verordnung in der am 30. März 2006 geltenden Fassung Anwendung.