(1) Die in §
1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz nach Satz 2 auf Verlangen der Regulierungsbehörde für die in §
1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Fälle zu treffen. Die Unternehmen haben einen betrieblichen Katastrophenschutz aufzustellen, die dazu notwendigen Sachmittel bereitzustellen sowie die betrieblichen Katastrophenschutzkräfte so aus- und fortzubilden sowie auszurüsten, daß sie den Anforderungen des Brandschutzes, der Bergung, des Sanitätswesens und des ABC-Schutzes entsprechen. Die Regulierungsbehörde kann diesbezüglich Empfehlungen geben und auch Anordnungen treffen.
(2) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen der in §
1 genannten Unternehmen, die für den Zivilschutz eingesetzt werden, haben den Voraussetzungen des Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781) und des Artikels 61 des Zusatzprotokolls zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I, BGBl. 1990 II S. 1550) zu entsprechen. Die Angehörigen des betrieblichen Katastrophenschutzes sind Zivilpersonen im Sinne des Völkerrechts.