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Verordnung zur Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsversorgung durch Schutzvorkehrungen und Maßnahmen des Zivilschutzes (Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung - PTZSV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 5 sowie des § 9 Abs. 1 und 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation:


Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Verpflichtung



Die Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Deutsche Telekom MobilNet GmbH, Mannesmann Mobilfunk GmbH und E-Plus Mobilfunk GmbH haben die in § 2 genannten Schutzvorkehrungen zu treffen, um

1.
bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall,

2.
im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen,

3.
im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,

4.
im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie

5.
im Spannungs- und im Verteidigungsfall

die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (des Gesetzes) besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind. Diese Verpflichtung gilt auch für Tochterunternehmen und Rechtsnachfolger der vorgenannten Unternehmen, soweit diese Dienstleistungen des Postwesens anbieten, Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienstleistungen anbieten und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder nach § 10 des Gesetzes besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind.


§ 2 Schutzvorkehrungen



(1) Schutzvorkehrungen sind insbesondere Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz sowie bauliche Maßnahmen zum Schutz solcher Beschäftigten der Unternehmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch unter erschwerten Bedingungen oder während unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich sind, um eine ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu erreichen.

(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, diese Maßnahmen so vorzubereiten, daß der Schutz ihres Personals und ihrer Einrichtungen in den Fällen des § 1 jederzeit gewährleistet ist. Die Planung und Errichtung von Schutzräumen hat nach den §§ 14 und 15 zu erfolgen.


§ 3 Zuständige Behörde



(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz und nach dieser Rechtsverordnung sowie die Festlegung allgemeiner Verfahrensgrundsätze erfolgen durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde).

(2) Die in § 1 genannten Unternehmen und die Regulierungsbehörde arbeiten unter Beachtung der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben und im gesamtstaatlichen Interesse vertrauensvoll zusammen. Die Regulierungsbehörde berät die Unternehmen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und kann ihnen Empfehlungen geben.

(3) Die Unternehmen müssen die Anordnungen befolgen, die die Regulierungsbehörde auf Grund des Gesetzes und dieser Rechtsverordnung erläßt.

(4) Die Regulierungsbehörde prüft und genehmigt Maßnahmen der Unternehmen, soweit dafür Entschädigung nach § 12 des Gesetzes beantragt wird.

(5) Die Unternehmen haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde nachzuweisen, daß sie ihren Verpflichtungen nach dem Gesetz und dieser Rechtsverordnung nachgekommen sind.


Zweiter Abschnitt Betrieblicher Katastrophenschutz

§ 4 Betrieblicher Katastrophenschutz



(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz nach Satz 2 auf Verlangen der Regulierungsbehörde für die in § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Fälle zu treffen. Die Unternehmen haben einen betrieblichen Katastrophenschutz aufzustellen, die dazu notwendigen Sachmittel bereitzustellen sowie die betrieblichen Katastrophenschutzkräfte so aus- und fortzubilden sowie auszurüsten, daß sie den Anforderungen des Brandschutzes, der Bergung, des Sanitätswesens und des ABC-Schutzes entsprechen. Die Regulierungsbehörde kann diesbezüglich Empfehlungen geben und auch Anordnungen treffen.

(2) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen der in § 1 genannten Unternehmen, die für den Zivilschutz eingesetzt werden, haben den Voraussetzungen des Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781) und des Artikels 61 des Zusatzprotokolls zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I, BGBl. 1990 II S. 1550) zu entsprechen. Die Angehörigen des betrieblichen Katastrophenschutzes sind Zivilpersonen im Sinne des Völkerrechts.


§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Stellen



(1) Die in § 1 genannten Unternehmen arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung mit den für die Gefahren- und Katastrophenabwehr zuständigen Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, mit den öffentlichen Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 erstreckt sich insbesondere darauf, Ortsanalysen nach § 6 zu erstellen, betriebliche Katastrophenschutzkräfte auszubilden sowie gemeinsame Übungen abzuhalten.


§ 6 Planung und Aufstellung



(1) Die in § 1 genannten Unternehmen erstellen für ihre Arbeitsstätten Ortsanalysen und treffen überall dort Maßnahmen nach § 4, wo dies auf Grund der Ortsanalysen notwendig ist. In einer Ortsanalyse erfassen die Unternehmen insbesondere das Schutzbedürfnis des Personals, die Lage, Aufgabenstellung und Bedeutung der zu schützenden Arbeitsstätten sowie mögliche Gefährdungen durch innerbetriebliche Einrichtungen und örtliche Besonderheiten und werten sie aus.

(2) Der Umfang der Schutzmaßnahmen richtet sich nach dem Ergebnis der nach Absatz 1 erstellten Ortsanalyse. Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die Bildung von mobilen betrieblichen Katastrophenschutzeinrichtungen gegenüber stationären Einrichtungen vorzuziehen. Die Regulierungsbehörde kann diesbezüglich Empfehlungen geben und auch Anordnungen erlassen, wenn Entschädigung nach § 12 des Gesetzes beantragt wird.

(3) Von der Aufstellung betrieblicher Katastrophenschutzeinrichtungen kann in solchen Arbeitsstätten abgesehen werden, in denen durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß Personal und Einrichtungen in geeigneter Weise geschützt werden können und die ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in den Fällen des § 1 gewährleistet ist. Über entsprechende Anträge der Unternehmen entscheidet die Regulierungsbehörde.


§ 7 Ausstattung



Die Ausstattung der betrieblichen Katastrophenschutzeinrichtungen und die persönliche Ausrüstung der betrieblichen Katastrophenschutzkräfte muß der Aufgabenstellung und der örtlichen Gefahrenlage entsprechen. Die bestehenden technischen Normen sind einzuhalten.


§ 8 Ausbildung und Übungen



(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Katastrophenschutzkräfte nach den Richtlinien des Bundesamtes für Post und Telekommunikation durchzuführen, die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation veröffentlicht werden.

(2) Alle betrieblichen Katastrophenschutzkräfte sind in Erster Hilfe einschließlich Selbstschutz zu unterweisen. Die in § 1 genannten Unternehmen können sich dafür einer anerkannten Hilfsorganisation bedienen.

(3) Die mit den Aufgaben des betrieblichen Katastrophenschutzes betrauten Führungskräfte der Unternehmen müssen für ihre Tätigkeit besonders ausgebildet werden.

(4) Die in § 1 genannten Unternehmen haben dafür zu sorgen, daß die betrieblichen Katastrophenschutzkräfte die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und die erlernten Fertigkeiten im betrieblichen Katastrophenschutz durch regelmäßige Übungen vertiefen und vervollkommnen.


§ 9 Freistellung vom Wehr- oder Zivildienst



(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind berechtigt, der Regulierungsbehörde betriebliche Katastrophenschutzkräfte vorzuschlagen, die nach § 13a des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 14 des Zivildienstgesetzes zum ehrenamtlichen Dienst im betrieblichen Katastrophenschutz verpflichtet werden sollen. Der Regulierungsbehörde sind die dazu erforderlichen Daten dieser Beschäftigten vorzulegen.

(2) Die Unternehmen müssen sicherstellen, daß Verpflichtungsvorschläge nach Absatz 1 für wehrdienstpflichtige betriebliche Katastrophenschutzkräfte nur im Rahmen einer Höchstzahl für Freistellungen eingereicht werden, die den Unternehmen von der Regulierungsbehörde für den jeweiligen Geburtsjahrgang zugeteilt wird.

(3) Für die Auswahl von wehr- und zivildienstpflichtigen betrieblichen Katastrophenschutzkräften gelten die von der Regulierungsbehörde durch Richtlinien festgelegten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen.


§ 10 Rechtsverhältnisse der betrieblichen Katastrophenschutzkräfte



(1) Im betrieblichen Katastrophenschutz der in § 1 genannten Unternehmen können weibliche und männliche Beschäftigte freiwillig und ehrenamtlich mitwirken. Die betrieblichen Katastrophenschutzkräfte verpflichten sich für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Mitwirkung.

(2) Jede Tätigkeit im betrieblichen Katastrophenschutz gilt als Tätigkeit für das Unternehmen.

(3) Betriebliche Katastrophenschutzkräfte dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im betrieblichen Katastrophenschutz nicht behindert oder wegen ihrer Verpflichtung zum Dienst im betrieblichen Katastrophenschutz nicht benachteiligt werden.

(4) Für den ehrenamtlichen Dienst im betrieblichen Katastrophenschutz vom Wehr- oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im betrieblichen Katastrophenschutz ihres Arbeitgebers nach Maßgabe des Satzes 2 verpflichtet. Die Regulierungsbehörde setzt unter Berücksichtigung der Dauer des Grundwehrdienstes und der gesetzlichen Mindestverpflichtungszeit fest, in welchem Umfang zusätzlich zur Arbeitszeit des Betreffenden eine jährliche Mindestleistung im betrieblichen Katastrophenschutz nachzuweisen ist. Wird diese Mindestleistung nicht erbracht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.


§ 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten



Personenbezogene Daten der betrieblichen Katastrophenschutzkräfte dürfen nur zur Erfüllung der erforderlichen Aufgaben sowie zur Betreuung der Kräfte und Durchführung des betrieblichen Katastrophenschutzes von den dafür zuständigen Stellen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Das Speichern, Verändern oder Nutzen dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Unternehmen dürfen nur folgende Daten erheben:

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Angabe der privaten Telekommunikationsanschlüsse,

2.
berufliche Tätigkeit sowie Einsatzstelle mit Angabe der Telekommunikationsanschlüsse,

3.
Fahrerlaubnisklassen,

4.
gegebenenfalls Tauglichkeit zum Tragen von umluftunabhängigem Atemschutzgerät,

5.
alle mit der Tätigkeit im betrieblichen Katastrophenschutz unmittelbar zusammenhängenden Daten, wie Beginn und Dauer der Verpflichtung, Funktion im betrieblichen Katastrophenschutz, Konfektionsgrößen für persönliche Schutzausrüstung, Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Übungen und Einsätzen, Beurlaubungen vom betrieblichen Katastrophenschutz, Ermahnungen und Auszeichnungen,

6.
Beginn und Dauer einer Freistellung vom Wehrdienst oder vom Zivildienst.


§ 12 Auskunfts- und Informationspflicht



(1) In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in § 1 genannten Unternehmen der Regulierungsbehörde auf Verlangen nicht personenbezogene Auskünfte und Informationen zum betrieblichen Katastrophenschutz nach Absatz 2 zu erteilen, soweit die Regulierungsbehörde diese Auskünfte und Informationen benötigt, um ihre Aufgaben nach dem Gesetz und nach dieser Verordnung erfüllen zu können.

(2) Die Informationspflicht umfaßt Angaben und Informationen über die Leistungsfähigkeit und die Einsätze des betrieblichen Katastrophenschutzes. Einsätze großen Umfangs sind der Regulierungsbehörde zu melden. Als Einsatz großen Umfangs gilt, wenn durch ihn erhebliche Auswirkungen auf die Kunden beseitigt werden mußten oder der Einsatz über mehr als 48 Stunden andauerte oder wenn mehr als 50 betriebliche Katastrophenschutzkräfte am Einsatz beteiligt waren.


Dritter Abschnitt Schutzraumbau

§ 13 Zweck des Schutzraumbaus



Die in § 1 genannten Unternehmen treffen bauliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Weiterarbeit oder zur Aufrechterhaltung einer Bereitschaft benötigt werden, um eine ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen auch unter erschwerten Bedingungen oder während unmittelbarer Kampfeinwirkungen zu gewährleisten.


§ 14 Schutzraumprogramm



(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind im Rahmen von Vorsorgeplanungen dazu verpflichtet, ein Programm für Schutzräume in ihren Arbeitsstätten nach Absatz 2 zu erstellen. In dieses Programm sind die bereits vorhandenen Schutzräume sowie alle Neu-, Um- und Erweiterungsbauvorhaben einzubeziehen. Es ist laufend fortzuschreiben und der Regulierungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

(2) Im Rahmen dieser Planungen legen die Unternehmen solche Arbeitsstätten fest, auf deren Einsatzfähigkeit nicht verzichtet werden kann, um die Leistungsangebote des Postwesens und der Telekommunikation entsprechend einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder nach § 10 des Gesetzes aufrechtzuerhalten. Diese Arbeitsstätten werden dann von den Unternehmen mit Genehmigung der Regulierungsbehörde zur Einstufung als lebens- oder verteidigungswichtig vorgeschlagen. Für die in Arbeitsstätten nach Satz 1 Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch in Zeiten einer möglichen Gefährdung zur Weiterarbeit oder in Bereitschaft benötigt werden, sind Schutzräume von den in § 1 genannten Unternehmen vorzuhalten oder auf Verlangen der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 15 zu errichten.


§ 15 Mindestanforderungen



(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von Schutzräumen nach § 14 die allgemein anerkannten bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat und die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind.

(2) Die Schutzräume nach § 14 müssen den Anforderungen des Grundschutzes entsprechen. Die in § 1 genannten Unternehmen haben diese Schutzräume durch einen dazu bevollmächtigten Sachverständigen abnehmen zu lassen. Die Schutzräume sind soweit fertigzustellen, daß sie innerhalb einer angemessenen Zeit voll funktionsfähig gemacht werden können.




§ 16 Nutzung



(1) Schutzräume nach § 15 sind zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich mehrfach zu nutzen. Der Mindestschutz darf dadurch auf Dauer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Schutzräume nach Absatz 1 dürfen von den in § 1 genannten Unternehmen ohne Zustimmung der Regulierungsbehörde nicht so zweckentfremdet werden, daß eine unverzügliche Nutzung als Schutzraum nicht möglich ist.


§ 17 Auskunfts- und Informationspflicht über Schutzräume



In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in § 1 genannten Unternehmen der Regulierungsbehörde auf Verlangen Auskünfte und Informationen über die baulichen Anlagen des Zivilschutzes und deren Leistungsfähigkeit zu erteilen. Dazu zählen insbesondere Angaben über die Anzahl der bauseitig fertiggestellten Schutzräume und Schutzplätze sowie die Anzahl der nach § 14 Abs. 2 zwar erforderlichen, aber noch nicht errichteten Schutzplätze.


Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten

§ 18 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,

2.
entgegen § 10 Abs. 3 eine betriebliche Katastrophenschutzkraft behindert,

3.
entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 im betrieblichen Katastrophenschutz nicht mitwirkt,

4.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 einen Schutzraum nicht vorhält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig errichtet oder

5.
entgegen § 16 Abs. 2 einen Schutzraum zweckentfremdet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 oder § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.


§ 19 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.