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Anlage 2 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Anlage 2 (zu § 13 Abs. 3) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

BetäubungsverfahrenSekunden
12
Bolzenschuß bei 
a) Rindern60
b) Schafen und Ziegen in den Hinterkopf15
c) anderen Tieren oder anderen Schußpositionen20
Elektrobetäubung warmblütiger Tiere10 (bei Liegendentblutung)
 20 (bei Entblutung im Hängen)
Kohlendioxidbetäubung20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)
 30 (nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre)


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Zitierungen von Anlage 2 TierSchlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TierSchlV Betäuben, Schlachten und Töten
... Blutentzug tötet, muß sofort nach dem Betäuben, und zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten ...
§ 14 TierSchlV Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
... Abweichend von § 13 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der ...