Artikel 17a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2019 geltenden Fassung | Artikel 17a n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573 |
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(Text alte Fassung) Artikel 17a Ehewohnung und Haushaltsgegenstände | (Text neue Fassung)Artikel 17a Ehewohnung |
Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften. | Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften. |