Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IntGüRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche



Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe e wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:

„f)
die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands sowie

g)
die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften oder".

2.
Artikel 3a wird aufgehoben.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Artikel 4 Verweisung".

b)
Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender Satz vorangestellt:

„Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts."

4.
Artikel 14 wird wie folgt gefasst:

Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen

(1) Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. Wählbar sind

1.
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

2.
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

3.
ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört.

Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.

(2) Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, gilt

1.
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst

2.
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst

3.
das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst

4.
das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind."

5.
Die Artikel 15 und 16 werden aufgehoben.

6.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 21.12.2018

 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Artikel 17 Sonderregelungen zur Scheidung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht."

abweichendes Inkrafttreten am 21.12.2018

 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 fallen, finden die Vorschriften des Kapitels II dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist nicht anzuwenden;

2.
in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist statt auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens abzustellen;

3.
abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 können die Ehegatten die Rechtswahl auch noch im Laufe des Verfahrens in der durch Artikel 7 dieser Verordnung bestimmten Form vornehmen, wenn das gewählte Recht dies vorsieht;

4.
im Fall des Artikels 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist statt des Rechts des angerufenen Gerichts das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind, und

5.
statt der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 findet Artikel 6 Anwendung."

d)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
Artikel 17a wird wie folgt gefasst:

Artikel 17a Ehewohnung

Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften."

8.
Artikel 17b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates."

b)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die güterrechtlichen Wirkungen unterliegen dem nach der Verordnung (EU) 2016/1103 anzuwendenden Recht."

9.
In Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

10.
In Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

11.
Artikel 220 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 2 und 5 werden jeweils nach der Angabe „Artikel 15" die Wörter „in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Satz 6 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung" ersetzt.

12.
Dem Artikel 229 wird folgender § 47 angefügt:

„§ 47 Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17. Dezember 2018

(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich bis einschließlich 28. Januar 2019 nach Artikel 14 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

(2) Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1103 über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen, sind folgende Vorschriften jeweils in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden:

1.
die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen;

2.
die Artikel 3a, 15, 16, 17a sowie 17b Absatz 4.

(3) Haben die Lebenspartner ihre eingetragene Partnerschaft vor dem 29. Januar 2019 eintragen lassen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1104 über das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht getroffen, ist Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Fand die Geburt oder die Annahme als Kind vor dem 29. Januar 2019 statt, so sind Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anwendbar."

13.
In Artikel 236 § 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Artikel 15" die Wörter „in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 IntGüRVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGüRVGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 IntGüRVGEG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 29. Januar 2019 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, c und d sowie Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in ...