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§ 2 - Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV)

§ 2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht



§ 1 gilt nicht für

1.
Agrarerzeugnisse, die unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb

a)
an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden,

b)
an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden,

c)
zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;

2.
Lebensmittel, die erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, verpackt und dort abgegeben werden;

3.
Lebensmittel, die lose an den Verbraucher abgegeben werden;

4.
Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm² beträgt;

5.
Lebensmittel, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben ist;

6.
Lebensmittel, deren Kennzeichnung mit der Angabe des Loses

a)
in Verordnungen der Europäischen Union,

b)
in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes

geregelt ist;

7.
Speiseeis-Einzelpackungen.





 

Frühere Fassungen von § 2 LKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 6 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 13 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444
aktuellvor 07.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 LKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LKV Art der Kennzeichnung (vom 01.01.2015)
... 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 13 LMuTÄndV Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung
... vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ... und Bedarfsgegenständegesetzes)" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Nr. 2" ersetzt. 3. In § 5 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 6 BMELVAnpV Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung
...  In § 2 Nummer 6 Buchstabe a der Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022), die ...