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§ 1 - Auslandsreisekostenverordnung (ARV)

V. v. 21.05.1991 BGBl. I S. 1140; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-2-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Geltung des Bundesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung



(1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie der Soldaten bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.



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Frühere Fassungen von § 1 ARV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 36 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ARV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ARV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
§ 10 BMFSFJBAFzAZustAnO Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften
... Auslandsdienstreisen für die Beschäftigten des Bundesamts anzuordnen oder zu genehmigen ( § 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung ), 2. Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige ...

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
V. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesreisekostengesetz, Bundesumzugskostengesetz und anderen Vorschriften
... Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen, 4. nach § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 36 SchriftVG Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
...  In § 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2014 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851; aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Eingangsformel BAFzAZustAnO
... 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, - § 1 Absatz 2 der Auslandreisekostenverordnung in der Fassung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), - ...
§ 10 BAFzAZustAnO Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften
... Auslandsdienstreisen für die Beschäftigten des Bundesamts anzuordnen oder zu genehmigen ( § 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung ), 2. Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige ...