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Synopse aller Änderungen der ARV am 10.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. April 2021 durch Artikel 1 der 4. ARVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ARV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ARV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2021 geltenden Fassung
ARV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Geltung des Bundesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung
§ 2 Kostenerstattung
§ 3 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
§ 4 Grenzübertritt
§ 5 Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung
§ 6 Erkrankung während der Auslandsdienstreise
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsvorschrift
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
Anlage (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Liste der Staaten Europas

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Kostenerstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse *) erstattet. 2 Dies gilt nicht für folgende Länder:

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien (ausgenommen südlich
der Eisenbahnstrecke Rom - Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.

(2) 1 Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. 2 Satz 1 ist nicht bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat.



(1) 1 Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse *) erstattet. 2 Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden erstattet.

(2) 1 Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden erstattet bei

1. Flugreisen innerhalb Europas (Anlage)
oder

2. Flugreisen mit
einer reinen Flugzeit von weniger als 4 Stunden.

2 Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, sofern es sich
nicht um Flugreisen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. 3 Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.

(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.


---
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung


(1) 1 Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. 2 Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. 3 Reisebeihilfen für Heimfahrten werden in entsprechender Anwendung des § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung gezahlt; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen Aufenthalt am ausländischen Geschäftsort in einer Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima werden die Kosten für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung bis zur Höhe des Ortszuschlages der Tarifklasse Ic Stufe 1 der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet. 2 § 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugskostenverordnung ist entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass aus jahreszeitlichen Gründen klimagerechte Bekleidung nicht beschafft zu werden braucht.



(2) 1 Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen Aufenthalt am ausländischen Geschäftsort in einer Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima werden die Kosten für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung bis zur Höhe von 12,6 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet. 2 § 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugskostenverordnung ist entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass aus jahreszeitlichen Gründen klimagerechte Bekleidung nicht beschafft zu werden braucht.

(3) Bei Auslandsdienstreisen von mehr als 8 Tagen Dauer werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Reinigung der Bekleidung erstattet.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Übergangsvorschrift




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Auslandsdienstreisebeginn vor und Auslandsdienstreiseende nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Reisekostenvergütung nach den vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften gezahlt, wenn dies für den Auslandsdienstreisenden günstiger ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Auslandsreisekostenverordnung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1438), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Januar 1986 (BGBl. I S. 237), außer Kraft.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (neu)




Anlage (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Liste der Staaten Europas


vorherige Änderung

 


Zu Europa im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gehören die folgenden Staaten:

Albanien
Andorra
Belgien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Dänemark1
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich2
Griechenland
Irland
Island
Italien3
Kasachstan4
Kosovo
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Republik Moldau
Monaco
Montenegro
Niederlande2
Nordmazedonien
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal5
Rumänien
Russische Föderation6
San Marino
Schweden
Schweiz
Serbien
Slowakei
Slowenien
Spanien7
Tschechien
Türkei4
Ukraine
Ungarn
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich2
Weißrussland

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1 Ohne Grönland.
2 Ohne Überseegebiete.
3 Ohne Pelagische Inseln.
4 Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent.
5 Ohne Azoren und Madeira.
6 Staatsgebiet westlich der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft.
7 Einschließlich Balearen, ohne Kanaren.