Auf übergegangene Verpflichtungen aus §
2 Abs. 3 und §
14 Abs. 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes sowie aus Ansprüchen der am 31. Dezember 1994 vorhandenen Versorgungsempfänger nach §
80 des
Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach §
80 Abs. 4 des
Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung ist Artikel
28 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Stichtages 1. Januar 1987 der Stichtag 1. Januar 1990 und an die Stelle des Stichtages 31. Dezember 1986 der Stichtag 31. Dezember 1989 tritt.
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G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842