1Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§
114 bis 127 der
Zivilprozessordnung, §
48 Absatz 1 Nummer 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung, §
4b der
Insolvenzordnung, §
11a des
Arbeitsgerichtsgesetzes, §
397a der
Strafprozessordnung, §
77 Absatz 1 Satz 2 und §
168 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, §
12 Satz 1 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die §§
136 und
137 des
Patentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
2Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.
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