§ 2a BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 2a BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 31 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a Vorübergehende Abweichungen | |
(Text alte Fassung) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West wird ermächtigt, auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen. | (Text neue Fassung) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen. |