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Artikel 31 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 31 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung



(9500-1-2)

Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 524 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a werden

a)
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion West" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt und

b)
die Wörter „auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen," gestrichen.

2.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

4.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. § 6 bleibt unberührt."

5.
In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

c)
In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch das Wort „Behörde" ersetzt.

7.
§ 18 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

8.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5a wird aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, sofern der Inhaber des Befähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat. Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können."

c)
In Absatz 7 wird die Angabe „5a" durch die Angabe „6" ersetzt.

9.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6" gestrichen.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover" durch die Wörter „zuständige Behörde" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, wenn".

10.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 2" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach § 24 Abs. 3 und 6" gestrichen.

11.
In den Anlagen 1 bis 5 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion xxx" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

12.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Kopfzeile werden die Wörter „Ausstellende Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

b)
In der letzten Zeile zur Unterschrift der ausstellenden Behörde werden die Wörter „ausstellende Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

13.
In der Anlage 7 (Innenseiten) werden in der rechten Spalte die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

14.
In der Anlage 8 (Innenseiten) werden in der rechten Spalte die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

15.
In der Anlage 9 wird die Spalte „Zuständige Behörde" gestrichen.

16.
In der Anlage 10 werden in den Zeilen 8 und 19 jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1
Eingangsformel 4. BinSchUOuaAbwVÄndV
... 1 Nummer 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) eingefügt und durch Artikel 31 Nummer 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 111 2. BRBG Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt ...