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Synopse aller Änderungen der BinSchPatentV am 01.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2006 durch Artikel 1 der 6. SchiffPolÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchPatentV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v 20.01.2006 BGBl. I 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Vorübergehende Abweichungen


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Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West wird ermächtigt, auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausnahmen


(1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Führer eines Fahrzeuges,

1. das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder sonst von ihm derart mitgeführt wird, daß er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann,

2. das nur mit Muskelkraft angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 3,68 Kilowatt beträgt.

(2) Der Führer eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Gerätes bedarf einer Fahrerlaubnis nur im Fahrwasser von Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 10.

(3) Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von

1. Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei der Länder mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,

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2. Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Schiffahrtsverwaltung eines Landes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 15 Metern



2. Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Schiffahrtsverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 15 Metern

die Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer Dienst- oder Ausbildungsstelle. Dies gilt für die Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Geltung anderer Befähigungszeugnisse


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(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahrerlaubnis wird ersetzt durch ein geltendes oder eine geltende:



(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahrerlaubnis wird ersetzt durch ein gültiges oder eine gültige:

1. Befähigungszeugnis nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist; soweit es bisher zum Befahren wenigstens einer Seeschiffahrtsstraße berechtigte, gilt es für alle Wasserstraßen der Zonen 1 und 2;

2. Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 91/672/EWG und nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 96/50/EG nach Maßgabe der darin eingetragenen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist;

3. Großes Patent, Kleines Patent, Behördenpatent oder Sportpatent auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, wenn es in einem Rheinuferstaat oder in Belgien auf Grund der Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174) auch nur für einzelne Streckenabschnitte des Rheines erteilt worden ist;

4. Hafenpatent des Landes Hamburg auf den Wasserflächen im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe, der Este, der Estezufahrt und des Mühlenberger Lochs;

5. a) nautisches Befähigungszeugnis auf Grund der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227) in der jeweils geltenden Fassung,

b) entsprechendes Befähigungszeugnis für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, das im Staat des Wohnsitzes erteilt worden ist,

auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch für Binnenschiffe; ein Befähigungszeugnis als nautischer Offizier oder Seesteuermann berechtigt jedoch nicht zum Führen eines Fahrgastschiffes, das zur Beförderung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist;

6. Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 28 Abs. 3.

(2) Zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ferner

1. auf der Eider oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals ein auf einer anderen Wasserstraße,

2. auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe ein auf der Elbe unterhalb von Geesthacht

geltendes Befähigungszeugnis, auch soweit es nicht nach dieser Verordnung erteilt ist.

(3) Das in einem anderen Elb- oder Donauuferstaat erteilte Befähigungszeugnis, das zum Befahren der Elbe oder der Donau auch im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt, ist auf der Elbe (Anlage 9), der Ilmenau und dem Elbe-Lübeck-Kanal oder der Donau entsprechenden Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gleichgestellt.

(4) Befähigungszeugnisse, die in einem anderen Moseluferstaat für das Führen eines Fahrzeuges, ausgenommen Fähren, mit oder ohne Antriebsmaschine auf der Mosel erteilt sind, berechtigen zum Führen dieser Fahrzeuge bis zur Mündung in den Rhein. Den Befähigungszeugnissen nach Satz 1 stehen für die Saar erteilte Befähigungszeugnisse gleich. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Befreiungsmöglichkeiten


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(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann, unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 21, Inhaber von gleichwertigen Befähigungszeugnissen anderer Staaten vom Erfordernis der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 befreien. Es gibt im Verkehrsblatt bekannt, für welche Wasserstraßen und Fahrzeugarten es als Befähigungszeugnis gilt.



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann, unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 21, Inhaber von gleichwertigen Befähigungszeugnissen anderer Staaten vom Erfordernis der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 befreien. Es gibt im Verkehrsblatt bekannt, für welche Wasserstraßen und Fahrzeugarten es als Befähigungszeugnis gilt.

(2) Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann Inhaber von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen nach Absatz 1 oder § 5 das Führen eines Fahrzeuges auf der Teilstrecke einer Wasserstraße, auf der diese nicht gelten, allgemein erlauben, wenn die Teilstrecke infolge einer Umleitungsmaßnahme befahren werden muß.

(3) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann

1. Personen ohne Fahrerlaubnis oder Befähigungszeugnis nach Absatz 1 oder § 5 das Führen von Fährnachen auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr,

2. das Führen schwimmender Geräte im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Wasserstraße nach Anlage 9, ohne daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllt sind,

3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses für Seeschiffahrtsstraßen das Führen eines Fahrzeuges auf kurzen Strecken einer Wasserstraße der Zone 3 oder 4 zur Anfahrt eines Hafens oder eines sonstigen Liegeplatzes oder zur Abfahrt davon

erlauben.



§ 8 Besondere Fahrerlaubnisarten: Elbschifferpatent, Donaukapitänspatent


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(1) Eine Fahrerlaubnis kann als Elbschifferpatent erteilt werden, wenn der Bewerber bereits Inhaber der für die Elbe (Anlage 9) erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Sie bescheinigt dem Inhaber die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen im internationalen Verkehr auf der Elbe außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung und auf der Moldau.



(1) (aufgehoben)

(2) Eine Fahrerlaubnis kann als Donaukapitänspatent (Anlage 8) erteilt werden, wenn der Bewerber bereits Inhaber der für die Bundeswasserstraße Donau erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Sie bescheinigt dem Inhaber die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen auf der Donau im internationalen Verkehr außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den 'Empfehlungen über die Erteilung der Binnenschifferpatente auf der Donau' der Donaukommission vom 12. April 1995 (CD/SES 52/23). Sie gilt nur in Verbindung mit einem auf den gleichen Namen lautenden anderen Befähigungszeugnis.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis


(1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

1. a) der Klassen A bis D und F das 21. Lebensjahr,

b) der Klasse E das 18. Lebensjahr

vollendet haben;

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2. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174) tauglich sein;



2. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174, in der jeweils anzuwendenden Fassung) tauglich sein;

3. zuverlässig sein;

3a. der Klassen A bis C2 über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;

4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung (§ 18) nachgewiesen haben.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer

1. gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten läßt oder

3. als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten läßt.

(3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder § 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Streckenfahrten


(1) Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen A bis E auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon erstrecken, muß der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke mindestens sechzehnmal an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrags befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. Für eine Fahrerlaubnis der Klasse E genügt stattdessen, wenn der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags befahren hat.

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(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Elbschifferpatent oder als Donaukapitänspatent erteilt wird, muß der Bewerber zusätzlich die jeweilige Elb- oder Moldaustrecke mindestens zwölfmal oder die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren werden.



(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitänspatent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren haben.

(3) Für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder B muß der Bewerber diese Streckenfahrten mindestens als Matrose geleistet haben.

(4) Absatz 1 gilt für die Erteilung eines Streckenzeugnisses nach § 9 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Zuständige Behörden


(1) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2) Zuständig für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1 oder die Erstreckung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, C2 und D2 auf die Klasse A, C1 oder D1 sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord in Kiel und Nordwest in Aurich.

(3) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis, die für eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Wasserstraße oder Teilstrecke davon gelten soll, oder einer Fahrerlaubnis der Klasse F oder eines Streckenzeugnisses ist die für die Wasserstraße zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion (Anlage 9).

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(4) Zuständig ist für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B

1.
als Elbschifferpatent die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost in Berlin,

2. als
Donaukapitänspatent die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd in Würzburg.



(4) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B als Donaukapitänspatent ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd in Würzburg.

(5) Sind mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis nach den Absätzen 2 bis 4 ist auch eine benachbarte Wasser- und Schifffahrtsdirektion zuständig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Antrag


(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und auf Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:

1. Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2. die beantragte Klasse der Fahrerlaubnis,

3. die beantragten Strecken nach Anlage 9,

4. eine Erklärung darüber, ob er bereits einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung an eine andere Behörde gerichtet oder an einer Prüfung teilgenommen hat; Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 und von ihm bis zum Tag der Prüfung veranlaßte Änderungen dieser Angaben sind mitzuteilen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 35 Millimeter x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

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2. ein ärztliches Zeugnis, das nach dem Muster der Anlage B2 der Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174) von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft oder der See-Berufsgenossenschaft, von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt worden und nicht älter als drei Monate ist,



2. ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei Monate, das

a)
nach dem Muster der Anlage B2 der Rheinpatentverordnung von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder

b) von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung nach Maßgabe des § 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der Rheinpatentverordnung anerkannt

worden
ist,

2a. anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Maßgabe der Rheinpatentverordnung anerkanntes gültiges Befähigungszeugnis,


3. der Nachweis über die Fahrzeit und im Falle des § 7 Abs. 2 über die Streckenfahrten,

4. soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a).

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Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähigungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen.



Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähigungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 oder 2a hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a verlangen.

(3) Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzulegen.

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(4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 absehen.



(4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder 2a oder Absatz 3 absehen.

(5) Die zuständige Behörde kann in Härtefällen oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. Sie kann in diesen Fällen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11 Abs. 3 nicht anerkannt werden. Unbeschadet des § 3 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit Auflagen verbinden.

(6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

(7) Die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion kann einzelne Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Prüfung


(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß er

1. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften verfügt und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis über die Grundsätze der Unfallverhütung hat (Anlage 11) und

2. im Falle des § 7 Abs. 2, § 8 oder bei einer Fahrerlaubnis der Klasse F auch die erforderliche Streckenkenntnis hat (Anlage 11).

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Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen geregelt, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.



Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelt, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.

(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach drei Monaten wiederholen. Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren. Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilt die Versagung der

1. Zulassung zur Prüfung, sofern sie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden worden ist, oder

2. Erteilung einer Fahrerlaubnis

den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen unverzüglich mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Befreiungen und Erleichterungen


(1) Ein Bewerber, der die Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Binnenschiffer, Hafenschiffer oder Schiffsmechaniker oder eine andere berufsbezogene Abschlußprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf berufliche Fertigkeiten bezieht.

(2) Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse E, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 7 Abs. 4 ist oder der über die nautische Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ist vom praktischen Teil der Prüfung befreit und kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.

(3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder eines anderen Befähigungszeugnisses ist, das aufgrund anderer Rechtsvorschriften erteilt worden ist, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.

(4) Soll sich eine Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuß bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.

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(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis


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(1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn er seine Tauglichkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Nr. 2 bei der ausstellenden Behörde



(1) 1 Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn er seine Tauglichkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a bei der ausstellenden Behörde

1. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre,

2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich,

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jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten (Erneuerungsfrist) erneut nachgewiesen hat. Beim Nachweis der Tauglichkeit wird ein neues Befähigungszeugnis und, soweit erforderlich, ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3 gelten entsprechend. Besitzt der Inhaber mehrere Befähigungszeugnisse, genügt die Eintragung in einer Urkunde. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 genügt als Nachweis der Tauglichkeit eine gültige Bescheinigung über die Seediensttauglichkeit; die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.



jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten (Erneuerungsfrist) erneut nachgewiesen hat. 2 Beim Nachweis der Tauglichkeit wird ein neues Befähigungszeugnis und, soweit erforderlich, ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3 gelten entsprechend. 3 Besitzt der Inhaber mehrere Befähigungszeugnisse, genügt die Eintragung in einer Urkunde. 4 In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 genügt als Nachweis der Tauglichkeit eine gültige Bescheinigung über die Seediensttauglichkeit; die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn die nach § 23 Abs. 6 zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.

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(3) Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.



(3) 1 Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. 2 Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.

(4) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Fahrzeug jeder oder einer bestimmten Art auf allen oder bestimmten Wasserstraßen zu führen.

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(5) Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach



(5) 1 Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. 2 Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach

1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr ein Fahrzeug geführt hat,

2. ein unterbesetztes Fahrzeug geführt hat,

3. die vorgeschriebenen Ruhezeiten mißachtet hat oder

4. ein Fahrzeug geführt hat, das gefährliche Güter befördert hat, ohne daß die vorgeschriebene sachkundige Person an Bord war.

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(6) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder wenn eine Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen nach dieser Verordnung oder der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nicht vorgeschrieben ist, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vorliegen. Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anordnen. Sie darf die Anordnung über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat es der zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung



(6) 1 In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder wenn eine Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen nach dieser Verordnung oder der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nicht vorgeschrieben ist, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vorliegen. 2 Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anordnen. 3 Sie darf die Anordnung über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) 1 Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat es der zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung

1. im Falle des Absatzes 2 zur amtlichen Verwahrung,

2. im Falle des Absatzes 6 Satz 1 zur Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis, sofern die Eintragung möglich ist,

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vorzulegen. Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.

(8) Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 6 auch der ausstellenden Behörde, mit, wenn



vorzulegen. 2 Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.

(8) 1 Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 6 auch der ausstellenden Behörde, mit, wenn

1. der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist, oder

2. die Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis nicht möglich ist.

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§ 23 Abs. 5a Satz 2 gilt entsprechend.



2 § 23 Abs. 5a Satz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 9


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Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
mit
besonderer Streckenkenntnis | Zuständige Behörde

1. Elbe von km 0,0 (Schöne) bis km
607,50
(Obere Grenze des Hambur-
ger
Hafens) | 1. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Ost
in Berlin

2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden)
bis
km 204,45 (Minden)-Oberweser | 2. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mitte
in Hannover

3. Donau von km 2249,00 (Vilshofen)
bis km 2327,72 (Straubing) | 3. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Süd
in Würzburg

4. Untere Havel-Wasserstraße von km
68,0
(Plaue) bis km 145,8 (Havel-
berg)
| 4. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Ost
in Berlin

5. Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis
km
704,1 (Widochowa) | 5. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Ost
in Berlin

6. Saale von km 0,0 (Mündung in die
Elbe) bis
km 36,65 (Bernburg) | 6. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Ost
in Berlin




Wasserstraßen
der
Zonen 3 und 4 mit besonderer und
gegebenenfalls eingeschränkter
Streckenkenntnis | Zuständige Behörde

1. Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere
Grenze
des Hamburger Hafens) | 1. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost
in Magdeburg

2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45
(Minden) - Oberweser
| 2. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Mitte
in Hannover

3. Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)
bis km 2322,02 (Straubing) | 3. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Süd
in Würzburg

4. Untere Havel-Wasserstraße von km 68,0 (Plaue)
bis
km 145,8 (Havelberg), jedoch nur bei Was-
serständen am Unterpegel Rathenow von mehr
als 130 cm
| 4. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost
in Magdeburg

5. Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis km 704,1
(Widochowa)
| 5. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost
in Magdeburg

6. Saale von km 0,0 (Mündung in die Elbe)
bis
km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe) | 6. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost
in Magde-
burg


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 11 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschiffahrt


vorherige Änderung

 


In Spalte 3 bedeuten:
1 - Detailkenntnisse
2 - Grundkenntnisse



1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11

| | Fahrerlaubnisklassen

Nr. | Prüfungsstoff | | A | B | C1 | C2 | D1 | D2 | E | F

1 | Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher | | | | | | | | |

1.1 | Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (einschließlich der vorübergehenden Anordnungen) | | | | | | | | |

1.1.1 | Kapitel 1 bis 7, 10 bis 15, 16, 18 bis 25, 27, 28 | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x

1.1.2 | Kapitel 8 | 1 | x | x | x | x | | | |

1.1.3 | Kapitel 16, 17, 22, 25, 26 (für die beantragten Strecken) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x

1.1.4 | Kapitel 9 (Fahrgastschiffahrt) | 1 | x | x | x | x | | | |

1.1.5 | Anlage 3 (Bezeichnung der Fahrzeuge) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x

1.1.6 | Anlage 6 (Schallzeichen) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x

1.1.7 | Anlage 7 (Schiffahrtszeichen) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x

1.1.8 | Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x

1.1.9 | Anlage 10 (Ölkontrollbuch) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x

| Merkblätter/Handbücher | | | | | | | | |

1.1.10 | Sprechfunk | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

1.1.11 | Abfallbeseitigung | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

1.2 | Vorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 | | | | | | | | |

1.2.1 | Kollisionsverhütungsregeln, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtsordnung Emsmündung | 1 | x | | x | | x | | | (x)

1.2.2 | Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt | 1 | x | | x | | x | | |

1.3 | Binnenschiffsuntersuchungs-Ordnung, Rheinschiffsuntersuchungs-Ordnung | | | | | | | | |

1.3.1 | Aufbau und Inhalt (insbesondere Sicherheit von Personen und Schiff) | 2 | x | x | x | x | x | x | x |

1.3.2 | Sicherheit von Fahrgästen, Stabilität bei Fahrgastschiffen, Schotteinteilung | 2 | x | x | x | x | | | |

1.3.3 | Inhalt Fahrtauglichkeitsbescheinigung | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

1.3.4 | Besatzungsvorschriften | 1 | x | x | x | x | | | |

1.3.5 | Besondere Anforderungen für die Zonen 1 und 2 | 2 | x | | x | | x | | |

1.4 | Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt | | | | | | | | |

1.4.1 | Aufbau (ADNR) | 2 | x | x | x | x | | | |

1.4.2 | Urkunden/Weisungen (ADNR) | 2 | x | x | x | x | | | |

1.4.3 | Angabe der vorgeschriebenen Kegelbezeichnung (ADNR) | 1 | x | x | x | x | | | |

1.4.4 | Auffinden der Betriebsvorschriften | 2 | x | x | x | x | | | |

1.5 | Binnenschifferpatentverordnung | | | | | | | | |

1.5.1 | Fahrerlaubnisarten | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

1.5.2 | Kriterien für Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x

1.6 | Unfallverhütung | 2 | x | x | x | x | | | x | x

1.7 | Fährenbetriebsverordnung | 1 | | | | | | | | x

2 | Wasserstraßenkunde (anhand von Kartenmaterial) | | | | | | | | |

2.1 | Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) | 2 | x | x | x | x | x | x | x |

2.2 | Ortskenntnisse der beantragten Strecken (Anlage 9) | | | | | | | | |

2.2.1 | Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt | 1 | x | x | x | x | x | x | x |

2.2.2 | Fahrwegabmessungen | 1 | x | x | x | x | x | x | x |

2.3 | Kenntnis der beantragten Fährstrecke | | | | | | | | | x

2.4
| Terrestrische Navigation


2.4.1 | Kursbestimmung
| 1 | x | | x | | x | | |

2.4.2 | Standlinien und Schiffsorte | 1 | x | | x | | x | | |

2.4.3 | nautische Druckschriften und Veröffentlichungen | 2 | x | | x | | x | | |

2.4.4 | Arbeiten in der Seekarte | 2 | x | | x | | x | | |

2.4.5 | Seezeichen und Betonnungssysteme | 1 | x | | x | | x | | | x

2.4.6 | Kompasskontrollverfahren | 2 | x | | x | | x | | |

2.4.7 | Grundlagen der Gezeitenlehre | 2 | x | | x | | x | | | x

3 | Berufskenntnisse (nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten) | | | | | | | | |

3.1 | Führung des Fahrzeuges | | | | | | | | |

3.1.1 | Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

3.1.2 | Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

3.1.3 | Einfluß von Strömung, Wind und des Soges | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

3.1.4 | Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

3.1.5 | Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

3.2 | Maschinenkenntnisse | | | | | | | | |

3.2.1 | Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

3.2.2 | Bedienung, Betriebskontrolle | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

3.2.3 | Maßnahmen bei Betriebsstörungen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

3.3 | Laden und Löschen | | | | | | | | |

3.3.1 | Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines | 2 | x | x | x | x | | | |

3.3.2 | Anwendung der Tiefgangsanzeiger | 2 | x | x | x | x | | | |

3.3.3 | Stauen der Ladung (Stauplan) | 2 | x | x | x | x | | | x |

3.3.4 | Ladungs- und Seetüchtigkeit | 2 | x | | x | | | | |

3.4 | Verhalten unter besonderen Umständen | | | | | | | | |

3.4.1 | Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

3.4.2 | Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff und Ladung auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 | 2 | x | | x | | x | | | x

3.4.3 | Überleben in Seenot | 2 | x | | x | | x | | |

3.4.4 | Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen | 2 | x | x | x | x | | | x | x

3.4.5 | Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x

3.4.6 | Benachrichtigung von zuständigen Behörden | 2 | x | x | x | x | | | x | x

3.4.7 | Brandverhütung, Feuerlöschwesen | 2 | x | x | x | x | | | x | x