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§ 2 - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)

V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Abgrenzung nach Haushaltsjahren



Die Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, für das sie nach den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen zu buchen sind.

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Zitierungen von § 2 SVHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SVHV Sachliche und zeitliche Bindung
... und nur bis zum Ende des Haushaltsjahrs geleistet oder in Anspruch genommen werden; § 2 gilt entsprechend. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn der ...