(1) Baumaßnahmen, die nach §
85 Abs. 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch genehmigungspflichtig sind, dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. Von den in §
11 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden. Das Genehmigungsverfahren nach §
85 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.