Abschnitt 3 - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
Titel 1 Verfahren
§ 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen
§ 19 Vorausfestsetzungen
§ 20 Sicherheit
§ 21 Ermächtigungen
§ 22 Mengenkontingente
Titel 2 Ausfuhrabgaben
§ 23 Allgemeine Vorschriften
§ 24 Ermächtigungen
§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
§ 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
Titel 3 Schutzmaßnahmen
§ 27 Zuständigkeiten und Durchführung
Titel 4 Überwachung
§ 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs

Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr

Titel 1 Verfahren

§ 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen


§ 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt.

(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 642 m.W.v. 11. Mai 2019

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§ 19 Vorausfestsetzungen


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden, in Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.

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§ 20 Sicherheit


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. 2Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein. 3Die Sicherheit wird von der Marktordnungsstelle verwaltet.

(2) 1Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft die Marktordnungsstelle. 2Die Sicherheit verfällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 642 m.W.v. 11. Mai 2019

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§ 21 Ermächtigungen


§ 21 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei

1.
der Erteilung, der Einstellung der Erteilung, der Übertragung, der Abschreibung und der Bestätigung von Lizenzen, der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren,

2.
Sicherheiten,

3.
der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und

4.
der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren

sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind. 2Hinsichtlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 13 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 642 m.W.v. 11. Mai 2019

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§ 22 Mengenkontingente


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, sind diese so zu erteilen, dass die zugelassenen Mengen und Werte volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können. Dabei ist der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege bestehender Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grundsätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Unternehmen, die durch die Beschränkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen sind, können bevorzugt berücksichtigt werden.

(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Ausschreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gibt. In der Ausschreibung sind nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen

1.
etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der Genehmigungen und

2.
die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereitgestellten Warenmengen oder -werte auf die Bewerber verteilt werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts G. v. 6. Juni 2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 1. September 2013

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Titel 2 Ausfuhrabgaben

§ 23 Allgemeine Vorschriften


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt oder in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist,

1.
finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Ausfuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung, die zur Sicherung und bei der Erhebung von Einfuhrabgaben beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten,

2.
gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch die Vorschriften des Zolltarifrechts,

3.
werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die Vorschriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gelten, in dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr gestellt oder wirksam geworden ist; sofern die Abgabe in einem Bescheid nach § 18 festgesetzt ist, ist die festgesetzte Abgabe für die Bemessung der Abgabeschuld maßgebend.

(2) 1Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für die Ausfuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden. 2Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur Ausfuhr zu beantragen.

(3) 1Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1 Nr. 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die sich aus den Vorschriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe ergibt. 2Die Ausfuhrabgabe wird von dem Antragsteller als Abgabeschuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabgabebescheid). 3Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird die Abgabeschuld fällig, es sei denn, dass die Zollstelle eine Zahlungsfrist einräumt. 4Die Abgabeschuld erlischt, wenn die Ware nicht ausgeführt und dies der für die Erhebung der Abgabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird.

(4) 1Werden Waren, für die die Erhebung einer Ausfuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung einer Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren das geographische Gebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen. 2Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert der Waren sowie für die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften.

(5) 1Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Ausfuhrabgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestimmung zugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden. 2Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert sowie für die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 642 m.W.v. 11. Mai 2019

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§ 24 Ermächtigungen


§ 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und die Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
(weggefallen)

2.
soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entgegenstehen und soweit dadurch nicht unangemessene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung der Abgabe anzuordnen

a)
unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes; § 29 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes gilt sinngemäß,

b)
bei Waren, die in das Zolllagerverfahren oder in die aktive oder passive Veredelung übergeführt worden sind.

(3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhrabgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechtsverordnungen vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium erlassen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen G. v. 16. Januar 2016 BGBl. I S. 52 m.W.v. 23. Januar 2016

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§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung



Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.

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§ 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel


§ 26 wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten sinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben werden.

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Titel 3 Schutzmaßnahmen

§ 27 Zuständigkeiten und Durchführung


§ 27 hat 6 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht von Organen der Europäischen Union unmittelbar getroffen werden, für Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:

1.
Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen in der Lizenz können von der Marktordnungsstelle nur auf Weisung des Bundesministeriums ganz oder teilweise eingestellt oder abgelehnt werden.

2.
a)
Auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen können für die Dauer von höchstens drei Tagen

aa)
die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren vorläufig ausgesetzt werden und

bb)
das Verbringen und Überführen von Marktordnungswaren, die bisher ohne zollamtliche Abfertigung in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes treten durften, in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger untersagt werden.

b)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in der Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf fünf vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht übersteigen.

3.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch die Europäische Union festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen werden, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer Marktstörung zu beheben.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Marktorganisationsgesetzes B. v. 7. November 2017 BGBl. I S. 3746 m.W.v. 1. Juli 2017

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Titel 4 Überwachung

§ 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs


§ 28 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

§ 27 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktordnungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Länder und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, dass

1.
§ 27 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, bezieht und die Erklärungspflicht auch Marktordnungswaren betrifft, deren Verbringen oder Überführen nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist,

2.
(weggefallen)

3.
die Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen wird, soweit es sich nicht um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,

4.
die Rechtsverordnungen nach § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium erlassen werden, soweit es sich um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,

5.
§ 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch auf die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Einfuhr und Ausfuhr sowie über den sonstigen Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dritten Ländern hinsichtlich Marktordnungswaren bezieht, soweit es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen G. v. 16. Januar 2016 BGBl. I S. 52 m.W.v. 23. Januar 2016



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