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Änderung § 89b SVG vom 01.01.2009

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§ 89b SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 89b SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
(Textabschnitt unverändert)

§ 89b


(Text alte Fassung)

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 bis 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.