§ 89b SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 89b SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 89b | |
(Text alte Fassung) Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 bis 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |