Änderung § 92b SVG vom 01.01.2011

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§ 92b SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 92b SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1404
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 92b


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

(Text neue Fassung)

1 Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.

vorherige Änderung

2. An die Stelle der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.

3. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.



2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.

3. Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.

2 Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. 3 In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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