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Änderung § 104 SVG vom 01.01.2016

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§ 104 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 104 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7a G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 104 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 104


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1 § 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem 1. Januar 2016 nach

1. § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,

2. § 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist oder

3. § 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)

in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. 2 Auf sonstige Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, ist Satz 1 nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)