Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des SVG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 7 des 2. BPersVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Einleitende Vorschriften
    § 1 Persönlicher Geltungsbereich
    § 1a Regelung durch Gesetz
    § 2 Wehrdienstzeit
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 3 Zweck und Arten
          § 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit
          § 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
          § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
          § 5a (weggefallen)
          § 6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
       Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben
          § 7 Eingliederungsmaßnahmen
          § 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
          § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
          § 8a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
          § 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein
          § 10 Stellenvorbehalt
          § 10a Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
       Unterabschnitt 3 Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
          § 11 Übergangsgebührnisse
          § 11a Ausgleichsbezüge
          § 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
          § 12 Übergangsbeihilfe
       Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
          § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
          § 13a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
          § 13b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
          § 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
          § 13d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
          § 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
    Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
       Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung
          § 14 Arten der Dienstzeitversorgung
       Unterabschnitt 2 Ruhegehalt
          § 15 Entstehen des Anspruchs
          § 16 Berechnung des Ruhegehalts
          § 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
          § 18 Zweijahresfrist
          § 19 (weggefallen)
          § 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
          § 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
          § 21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
          § 22 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
          § 23 Ausbildungszeiten
          § 24 Sonstige Zeiten
          § 24a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
          § 24b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          § 25 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
          § 26 Höhe des Ruhegehalts
          § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
          § 26b (weggefallen)
       Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt
          § 27 Unfallruhegehalt
       Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung
          § 28 Allgemeines
          § 29 Ausschluss
          § 30 Höhe der Kapitalabfindung
          § 31 Sicherung bei Grundstückskauf
          § 32 Rückzahlung
          § 33 Höhe der Rückzahlung
          § 34 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
          § 35 Kosten der Beurkundung
       Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag
          § 36 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten
       Unterabschnitt 6 Übergangsgeld
          § 37 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten
       Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen
          § 38 Ausgleich bei Altersgrenzen
       Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldaten
          § 39 Berufsförderung der Berufssoldaten
          § 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben
    Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
       § 41 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
       § 42 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
       § 42a Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten
       § 43 Hinterbliebene von Berufssoldaten
       § 44 Bezüge bei Verschollenheit
       § 44a Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
    Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
       § 45 Anwendungsbereich
       § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
       § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
       § 48 Pfändung, Abtretung und Verpfändung
       § 49 Rückforderung
       § 50 Aufrechnung und Zurückbehaltung
       § 51 (weggefallen)
       § 52 (weggefallen)
       § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
       § 54 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
       § 55 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
       § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
       § 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
       § 55c Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
       § 55d Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
       § 55e Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
       § 55f Abzug für Pflegeleistungen
       § 55g Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
       § 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
       § 57 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
       § 58 Entziehung der Versorgung
       § 59 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
       § 60 Anzeigepflicht
       § 61 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
    Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
       § 62 Umzugskostenvergütung
       § 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
       § 63a Einmalige Entschädigung
       § 63b Schadensausgleich in besonderen Fällen
    Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
       § 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
       § 63d Unfallruhegehalt
       § 63e Einmalige Entschädigung
       § 63f Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
       § 63g Anrechnung von Geldleistungen
    Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
       § 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
       § 65 Krankheits- und Gewahrsamszeiten
       § 66 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
       § 67 (weggefallen)
       § 67a (weggefallen)
       § 68 (aufgehoben)
       § 68a (weggefallen)
       § 69 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
    Abschnitt 8 Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       § 70 Kindererziehungszuschlag
       § 71 Kindererziehungsergänzungszuschlag
       § 72 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
       § 73 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
       § 74 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
       §§ 75 bis 79a (weggefallen)
Teil 3 Beschädigtenversorgung
    Abschnitt 1 Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
       § 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
       § 81 Wehrdienstbeschädigung
       § 81a Versorgung bei Schädigungen während einer Beurlaubung
       § 81b Versorgung bei Schädigungen während der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz
       § 81c Versorgung bei Schädigungen während besonderer Verwendungen nach § 63c
       § 81d Versorgung bei Schädigungen während Verschleppungen oder Gefangenschaft
       § 81e Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland
       § 81f Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
       § 82 Heilbehandlung in besonderen Fällen
       § 83 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
       § 83a Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber
       § 84 Zusammentreffen von Ansprüchen
    Abschnitt 2 Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
       § 85 Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
       § 85a Geldleistungen der Wohnungshilfe
       § 86 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Teil 4 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
    § 86a Arbeitslosenbeihilfe
    § 86b Überbrückungsgeld
Teil 5 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
    § 87 Dienstzeitversorgung
    § 88 Beschädigtenversorgung
    § 88a Arbeitslosenbeihilfe
Teil 6 Schlussvorschriften
    § 89 (weggefallen)
    § 89a Dienstbezüge
    § 89b Anpassung der Versorgungsbezüge
    § 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
    § 90 Anrechnung von Geldleistungen
    § 91 (aufgehoben)
    § 91a Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
    § 91b Bußgeldvorschrift
    § 92 Erlass von Verwaltungsvorschriften
    § 92a Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 92b Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
    § 92c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    § 93 Benennung eines Kontos
    § 94 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
    § 94a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
    § 94b Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
    § 94c Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
    § 95 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
    § 96 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
    § 96a Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
    § 97 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
    § 98 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
    § 98a Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
    § 99 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
    § 100 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
    § 101 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
    § 102 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
    § 103 Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
    § 104 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
    § 105 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
    § 106 Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
    § 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
    § 107 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
    § 107a Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 108 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
(heute geltende Fassung) 

§ 11 Übergangsgebührnisse


(1) 1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. 2 Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. 3 Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) 1 Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate,

2. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate,

3. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate,

4. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate,

5. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate,

6. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate,

7. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,

8. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und

9. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.

2 Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. 3 Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um

1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,

2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.

4 Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) 1 Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. 2 Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. 3 Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. 4 Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) 1 Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs. 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. 2 Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. 3 Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) 1 Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. 3 Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. 4 Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. 5 Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 6 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. 2 Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.



(7) 1 Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. 2 Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

(heute geltende Fassung) 

§ 87 Dienstzeitversorgung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. 2 Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden. 3 § 10 Abs. 4 und § 10a bleiben unberührt.



(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach Teil 2 dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. 2 Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden. 3 § 10 Abs. 4 und § 10a bleiben unberührt.

(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 88 Beschädigtenversorgung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt.



(1) Die Versorgung nach Teil 3 wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt.

(2) 1 Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich geändert. 2 § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(3) Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

(4) 1 In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden

vorherige Änderung nächste Änderung

1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,



1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

2. § 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie

3. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch.

2 In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden

1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch,

2. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und

3. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass



(5) In Angelegenheiten nach Teil 3 sind entsprechend anzuwenden:

1. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

2. die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

3. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

4. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2000 (BGBl. I S. 1572) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

5. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

7. das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

8. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

9. die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

10. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

(6) In Angelegenheiten nach
Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat;

2. das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, kann es die Entscheidung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen;

3. bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. 2 Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. 3 In Angelegenheiten nach Absatz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. 4 Die Vertretung kann durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen werden; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.



(7) 1 Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1 und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. 2 Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. 3 In Angelegenheiten nach Absatz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. 4 Die Vertretung kann durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen werden; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, den §§ 32, 33 Absatz 1, den §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten Beträge entsprechend § 56 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, zu ändern.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 108 (neu)




§ 108 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


vorherige Änderung

 


Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen, sind das Bundesversorgungsgesetz und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.