§ 13
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat folgende Listen zu führen:
- 1.
- eine Liste der Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäß § 5b Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind,
- 2.
- eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- eine Liste der Kennnummern der Herstellungsstätten für Explosivstoffe,
- 5.
- eine Liste der Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände nach § 16c Absatz 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes.
(2)
1Die Listen nach Absatz 1 sollen die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes enthalten.
2Bei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sollen die Listen auch den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten oder des Einführers enthalten.
3Bei pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission von 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der
Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 28) sollen die Listen die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten:
- 1.
- die Registrierungsnummer,
- 2.
- das Datum der Ausstellung
- a)
- der EU-Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU,
- b)
- der Konformitätsbescheinigung nach Modul G des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder
- c)
- der Zulassung für Qualitätssicherungssysteme nach Modul H des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU und gegebenenfalls die Geltungsdauer der Bescheinigung oder Zulassung,
- 3.
- den allgemeinen Produkttyp und gegebenenfalls den Untertyp,
- 4.
- das Modul für die Produktionsphasenkonformität, falls die Zuständigkeit für die Überwachung nach diesem Modul bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung liegt und wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nicht nach Modul G oder Modul H durchgeführt wurde,
- 5.
- falls bekannt, die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung für die Produktionsphase vornimmt,
- 6.
- Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen der Bescheinigung oder Zulassung.
4Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sollen die Listen auch den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen enthalten.
(3) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt ferner eine Liste der aktuellen mandatierten europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände. 2Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Kennnummer der Norm,
- 2.
- den Titel der Norm,
- 3.
- das Datum der Veröffentlichung der Norm und
- 4.
- die Bezugsquelle der Norm.
(4) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt auch eine Liste mit Verweisen auf die von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Bescheinigungen über Einzelprüfungen.
(5) 1Die Listen1 sind auf dem aktuellen Stand zu halten. 2Sie sind bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen und im Internet öffentlich zugänglich zu machen. 3Dritte erhalten auf Verlangen und gegen Kostenerstattung Kopien der Listen.
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- 1
- Im Internet unter www.bam.de.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenDrittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2171
Artikel 1 SprengV1ÄndV ... sowie Feuerwerk der Kategorien 1 und 4, wenn die Identifikationsnummer in die nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu führenden Listen aufgenommen ist." 2. Dem § 14 ...
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ... Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 7 bis 13 , 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich ... nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen. (3) Die §§ 7 bis 13 , 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen ... 9" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3" ersetzt. 19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13 bis 15 ersetzt: „§ 13 ... 2 Satz 3" ersetzt. 19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13 bis 15 ersetzt: „§ 13 (1) Die Bundesanstalt hat Listen zu ... §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13 bis 15 ersetzt: „ § 13 (1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen 1. der gemäß ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
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