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Abschnitt XIII - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 48



Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.


§ 49



(1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.

(2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich

1.
aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden oder

2.
den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung überlassen werden.

(3) Eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vergebene Identifikationsnummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung aufgenommen werden.




§ 50



(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör



1.
Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes

1 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.

2 - Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen Lagerung bei 50 °C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 6 °C *) über die Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren Temperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.

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*)
Anm. d. Red.: vermutlich Fehler in Artikel 2 Nr. 40 G. v. 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), dieser nennt "mehr als 60 ° über die Lagertemperatur hinaus"
---

3 - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 2 nicht, so muss beim Umgang und bei der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit Sicherheit gewährleistet ist.

2.
Sprengzubehör

2.1
Zündleitungen

4 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen zulässig.

5 - Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.

6 - Die Zerreißkraft jedes Leiters muss mindestens 200 N betragen.

7 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.

8 - Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.

9 - Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.

10 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muss auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.

2.2 Verlängerungsdrähte

 
11 - Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Verlängerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Verlängerungsdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.

2.3 Isolierhülsen

 
12 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.

2.4
Zündmaschinen

2.4.1
Mechanische Beschaffenheit

13 - Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.

14 - Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.

15 - Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.

16 - Die Bauart der Zündmaschinen muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.

2.4.2
Elektrische Beschaffenheit

17 - Zündmaschinen müssen kräftige Anschlussklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die Anschlussklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm² bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muss mindestens 4 mm und der der Anschlussschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.

18 - Zwischen den Anschlussklemmen muss ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.

19 - Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1.000 V Wechselspannung haben.

20 - Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.

21 - Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.

22 - Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.

23 - Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann stattdessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.

2.4.3
Leistungsfähigkeit

2.4.3.1
Allgemeines

24 - Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.

2.4.3.2
Zündmaschinen für Brückenzünder A

25 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

 
1.
Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muss mindestens 4 mWs/Ohm betragen.

2.
Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.

3.
Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:

10 Zünder 60 Ohm
20 Zünder 110 Ohm
30 Zünder 160 Ohm
50 Zünder 260 Ohm
80 Zünder 410 Ohm
100 Zünder 510 Ohm
160 Zünder 810 Ohm
200 Zünder 1.010 Ohm
300 Zünder 1.510 Ohm
400 Zünder 2.010 Ohm


 
26 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.

2.4.3.3
Zündmaschinen für Brückenzünder U

27 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

 
1.
Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muss mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.

2.
Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.

3.
Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:

10 Zünder 55 Ohm
20 Zünder 90 Ohm
30 Zünder 125 Ohm
50 Zünder 195 Ohm
80 Zünder 300 Ohm
100 Zünder 370 Ohm
160 Zünder 580 Ohm
200 Zünder 720 Ohm
300 Zünder 1.070 Ohm
400 Zünder 1.420 Ohm


 
28 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.

2.4.3.4
Zündmaschinen für Brückenzünder HU

29 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

 
1.
Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.

2.
Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 15 A abgesunken ist, muss mindestens 3.300 mWs/Ohm betragen.

3.
Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:

20 Zünder 15 Ohm
80 Zünder 50 Ohm
160 Zünder 100 Ohm


2.4.4
Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen

30 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit".

31 - Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1.200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1.500 V betragen.

2.5
Zündgeräte für elektronische Zünder

2.5.1
Mechanische Beschaffenheit

32 - Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.

33 - Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.

34 - Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräteteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.

35 - Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.

2.5.2
Elektrische Beschaffenheit

36 - Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit unverlierbarer Verschraubung haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.

37 - Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.

38 - Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung haben.

39 - Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.

40 - Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, dass im Falle einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.

41 - Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muss die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.

2.5.3
Leistungsfähigkeit

2.5.3.1
Allgemeines

42 - Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.

2.5.3.2
Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder

43 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit".

44 - Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.

2.6
Zündmaschinenprüfgeräte

45 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.

46 - Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.

47 - Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.

48 - Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend.

2.7
Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder

49 - Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.

50 - Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.

51 - Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.

52 - Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.

2.8
Zündkreisprüfer

2.8.1
Allgemeine Anforderungen

53 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.

54 - Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.

55 - Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.

56 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.

57 - Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, dass auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.

58 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.

59 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.

2.8.2
Besondere Anforderungen an Ohmmeter

60 - Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.

61 - Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.

62 - Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.

2.9
Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

2.9.1
Allgemeine Anforderungen

63 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.

64 - Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V betragen.

65 - Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.

66 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.

67 - Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall die abgegebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.

68 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.

69 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.

2.9.2
Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente

70 - Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.

71 - Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.

72 - Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.

73 - Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.

2.10
Ladegeräte

74 - Ladegeräte müssen so beschaffen sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.

 
Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und dem Gesteinssprengstoff ausgeschlossen sind.

75 - Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.

76 - Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.

77 - Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des Vorratsbehälters, muss eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.

78 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 2.8 Absatz 53 bis 54 und 56 entsprechen; die Regelstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.

2.11
Mischladegeräte

79 - Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der Absätze 74, 77 und 78 mit der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.

80 - Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass sich keine Ansammlungen von Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.

81 - Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass der Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.

82 - Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.

83 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.

84 - Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.

85 - Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden können.




Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren



1 Elektrische Brückenzünder

1.1
Allgemeines

Bei Zünderdrähten aus Stahl muss der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.

1.2
Brückenzünder Typ A

(1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.

(2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.

(3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.

(4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

(5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

(6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A zusammen zünden lassen.

1.3
Brückenzünder Typ U

(1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.

(2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.

(3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.

(4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

(5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

(6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A zusammen zünden lassen.

(7) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer verringert sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.

1.4
Brückenzünder Typ HU

(1) Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.

(2) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 1.100 mWs/Ohm und 2.500 mWs/Ohm liegen.

(3) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

(4) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Zündimpuls von weniger als 3.000 mWs/Ohm zusammen zünden lassen.

(5) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2.500 pF durch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.

2 Pyrotechnische Sätze

 
(1) Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn

1.
die Abbrennzeit für 0,1 kg der pyrotechnischen Sätze im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 s beträgt,

2.
sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,

3.
sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen und

4.
sie, sofern eine Verwendung in geschlossenen Innenräumen vorgesehen oder zulässig ist, keine Ruß bildenden Stoffe enthalten.

(2) Pyrotechnische Sätze, die die Kriterien der Kategorie S1 nicht erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.

3 Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre

 
(1) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen ein zündfähiges Methan-Luft-Gemisch bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:

1.
schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochmund eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,

2.
schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung in einem Kantenmörser, frei nach oben liegend,

3.
schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmörser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.

Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich der Mörser jeweils in einer Prüfkammer mit dem zündfähigen Gemisch.

(2) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen Kohlenstaub-Luft-Gemische bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:

1.
schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochtiefsten eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,

2.
schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung am Bohrlochtiefsten eines verlängerten Bohrlochmörsers, ohne Besatz,

3.
schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmörser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.

Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich

1.
der Bohrlochmörser außerhalb der Prüfkammer und mit dem Bohrlochmund in die Prüfkammer gerichtet,

2.
der Kantenmörser innerhalb der Prüfkammer.

(3) Die Durchführung der Prüfungen zur Schlagwettersicherheit hat im Übrigen nach den anerkannten Regeln der Technik oder nach den einschlägigen Normen zu erfolgen.




Anlage 3 (aufgehoben)







Anlage 4 Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2



Stoff oder Gegenstand Zeichen
 Zündleitungen 
 EinfachleitungenZLE
 Verseilte Leitungen ZLV
 StegleitungenZLG
 VerlängerungsdrähteZV
 IsolierhülsenZI
 ZündmaschinenZM
 Zündgeräte für elektronische Zünder ZMIC
 ZündmaschinenprüfgeräteZP
 Prüfgeräte für Zündgeräte für
elektronische Zünder
ZPIC
 ZündkreisprüferZK
 Prüfgeräte für elektronische
Zündkreise
ZKIC
 Andere Zündeinrichtungen ZE
 LadegeräteL
 MischladegeräteML





Anlage 5 Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2



1.
Die Vorschriften dieser Anlage gelten für Sprengstoffe, die

a)
aus einem oder mehreren einheitlichen brisanten Sprengstoffen zusammengesetzt sind, die in ihrer reinen Form einen Dampfdruck von weniger als 0,0001 Pa bei einer Temperatur von 25 °C haben,

b)
mit einem Bindemittel gemischt sind und

c)
bei Raumtemperatur als Mischung verformbar oder elastisch sind.

Einheitliche brisante Sprengstoffe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Cyclotrimethylentrinitramin (RDX, Hexogen) und Pentaerythrittetranitrat (PETN).

2.
Die Markierung der Sprengstoffe nach Nummer 1 muß durch Beimischung eines der in der Tabelle in der Spalte "Markierungsstoff" aufgeführten Markierungsstoffe während der Herstellung des Sprengstoffs erfolgen. Der Markierungsstoff muß homogen im fertigen Sprengstoff mindestens in der in Spalte "Mindestkonzentration" der Tabelle angegebenen Konzentration in diesem enthalten sein. Für die Markierung im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellter Sprengstoffe ist ausschließlich der Stoff DMNB zugelassen.

MarkierungsstoffMindestkonzentration
Ethylenglykoldinitrat (EGDN)0,2 Gew.-%
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB)1 Gew.-%
p-Nitrotoluol (p-MNT)0,5 Gew.-%
o-Nitrotoluol (o-MNT)0,5 Gew.-%


 
Jeder Sprengstoff nach Nummer 1, der einen der genannten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, wird als markiert im Sinne von Nummer 1 bezeichnet.




Anlage 6 (zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8) Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)



1 Begriffsbestimmungen

1.1
Abbrennplatz ist die Fläche, die beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen eines Feuerwerks) für das Aufstellen der pyrotechnischen Gegenstände sowie der Hilfsgeräte (inklusive benötigter Rohre für die Verwendung) benötigt wird.

1.2
Außenbereich umfasst alle Bereiche außer den Innenbereich (zum Beispiel Konzertbühne unter freiem Himmel).

1.3 Innenbereich ist ein allseitig umschlossener Raum, der Lüftungseinrichtungen beinhalten kann.

1.4
Bodenfeuerwerk sind pyrotechnische Gegenstände, die auf dem Boden aufgestellt oder bodennah angebracht werden und sich beim Verwenden nicht von ihrer Halterung lösen (insbesondere Fontänen, Vulkane, bengalische Lichter, Knallkörper und Sonnen).

1.5
Effektausdehnung eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Raum, in den die Effektkörper beim Ausstoß oder der Zerlegung des pyrotechnischen Gegenstandes weggeschleudert werden und der durch die Effekthöhe und die radiale Effektweite bestimmt wird.

1.6
Effekthöhe eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der vom Boden des Gegenstandes gemessene maximale Abstand des Effektes in Ausstoßrichtung.

1.7
Radiale Effektweite eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Abstand zwischen der Linie der Verwendungsrichtung und dem am weitesten entfernten Effektkörper.

1.8
Schutzabstand ist der Abstand von der Verwendungsstelle, in dem beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen eine Gefährdung, zum Beispiel durch brennende Teile oder Reststücke, gegeben ist.

1.9
Weggeschleuderte Reststücke sind inerte Teile von pyrotechnischen Gegenständen, die während der Funktion ausgestoßen oder weggeschleudert werden und auf Grund ihrer Masse oder mechanischen Beschaffenheit (zum Beispiel harte Endabschlüsse aus Gips) eine Gefährdung darstellen.

1.10
Zerlegungshöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Verwendungsstelle und der Horizontalen, die durch den Ort der Zerlegung verläuft.

1.11 Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist eine zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der jeweiligen Kategorie berechtigte, vom Erlaubnisinhaber beauftragte Person.

2 Ortsabhängige und variable Einflussfaktoren

2.1
Lage und Beschaffenheit des Ortes für die Verwendung, die Verwendungsmodalitäten und andere Bedingungen im Innen- oder Außenbereich

2.1.1
Der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person hat

2.1.1.1
bei der Auswahl der pyrotechnischen Gegenstände, der Hilfsgeräte und der Art und Weise des Verwendens (zum Beispiel des Verwendungs- oder Neigungswinkels) sowie bei der Ermittlung des anzuwendenden Schutzabstandes für das Verwenden dieser pyrotechnischen Gegenstände die Bedingungen, die im Umfeld des Abbrennplatzes vorliegen, hinreichend zu beachten,

2.1.1.2
die zur Ermittlung der Schutzabstände notwendigen Angaben und Informationen sowie den ermittelten Schutzabstand zu dokumentieren,

2.1.1.3
die im Außenbereich zu berücksichtigende Windgeschwindigkeit an geeigneter Stelle vor Beginn des Verwendens in einer Höhe von 2 m zu messen.

2.2
Einhaltung der Schutzabstände

Der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person darf die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände nicht verwenden, wenn er oder sie die nach den Nummern 3 und 4 ermittelten Schutzabstände nicht einhalten kann.

2.3
Brandempfindliche Objekte und Materialien dürfen sich innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs nur befinden, wenn sie ausreichend geschützt sind.

3 Schutzabstände beim Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4

3.1
Absperrung des Abbrennplatzes

Der Abbrennplatz ist ab dem Beginn des Aufbaus des Feuerwerks nach allen Seiten so deutlich abzusperren oder zu kennzeichnen, dass Dritte die Absperrung ohne Weiteres erkennen können. Während der Zeit der Vorbereitung und des Aufbaus des Feuerwerks ist in der Regel eine Absperrung in einem Umkreis von 20 m um den Abbrennplatz ausreichend. Die Absperrung kann verringert werden, wenn ausreichende Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden.

3.2
Einhaltung der Schutzabstände

Der Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person ist verpflichtet, während des Verwendens des Feuerwerks den jeweils notwendigen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten, die von der verantwortlichen Person dazu bestimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeignete Schutzmaßnahmen für diese Personen festzulegen.

3.3
Schutzabstand bei vertikalem Verwenden und Windgeschwindigkeiten von ≤ 9 m/s

Liegen beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 die folgenden Verwendungsbedingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus den Leistungsdaten des Feuerwerkskörpers:

-
vertikales Verwenden vom Boden

-
Windgeschwindigkeit ≤ 9 m/s

-
ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.

Der Schutzabstand beträgt unter diesen Verwendungsbedingungen:

3.3.1
bei Bodenfeuerwerk: 20 m; bei Lichterbildern entspricht der Schutzabstand dem maximalen Schutzabstand der Einzelgegenstände,

3.3.2
bei Bomben und Bombetten mit Kaliber ≥ 50 mm (auch als Teile von Feuertöpfen, Batterien und Römischen Lichtern): 80 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens 800x Kaliber in mm,

3.3.3
bei Bomben und Bombetten zur Erzeugung eines Knalls als Haupteffekt (auch als Teile von Feuertöpfen, Batterien und Römischen Lichtern): 100 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens 1.000x Kaliber in mm,

3.3.4
bei Tagesbomben ohne brennbare Effekte: 80 % der Zerlegungshöhe, unabhängig vom Kaliber,

3.3.5
bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 30 m, wenn die maximale Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m nicht übersteigt,

3.3.6
bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 50 m, wenn die maximale Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m übersteigt,

3.3.7
bei Raketen und steigenden Kronen abweichend von den Ziffern 3.3.1 bis 3.3.6 in der Verwendungsrichtung: 200 m, in den anderen Richtungen: 125 m,

3.3.8
bei Gegenständen, deren nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.7 ermittelte Schutzabstände kleiner sind als der Abstand ihrer seitlich weggeschleuderten Reststücke: das 1,1-fache der Wurfweite/des Abstandes dieser Reststücke,

3.3.9
Bei Wasserfeuerwerkskörpern sind die Schutzabstände in Abhängigkeit des Effekts und der Funktion durch Einzelfallbetrachtungen zu ermitteln.

3.4
Schutzabstand beim Verwenden unter anderen als in Ziffer 3.3 genannten Bedingungen

Liegt beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 mindestens eine der folgenden Verwendungsbedingungen vor, ergibt sich der zu berücksichtigende Schutzabstand aus den Regelungen der Ziffern 3.4.1 bis 3.4.4:

-
Abbrennplatz auf einem Bauwerk

-
Abbrennplatz auf Geländesteigungen oder -erhebungen

-
Verwendung unter Neigungswinkel

-
Windgeschwindigkeit größer 9 m/s bis 13 m/s

-
Windgeschwindigkeit größer 13 m/s.

Dem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 3.3 zugrunde. Der zu berücksichtigende Schutzabstand ist durch den Verwender zu ermitteln, wobei für die jeweils zu treffenden Verwendungsbedingungen die Regelungen in der im Folgenden genannten Reihenfolge anzuwenden sind:

3.4.1
Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Bauwerk, ist bei Gegenständen nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.7 und 3.3.8 die Höhe des Bauwerks zu der Effekt- oder Zerlegungshöhe zu addieren. Danach ist der Schutzabstand gemäß den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 und 3.3.8 zu berechnen.

3.4.2
Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Gelände mit einer Steigung von = 20 %, so ist der Schutzabstand für Feuerwerkskörper nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.7 und 3.3.8 um 20 % zu vergrößern. Bei Geländeerhebungen mit einem nahezu senkrechten Anstieg gilt für die Bestimmung des Schutzabstandes die Ziffer 3.4.1.

3.4.3
Beim Verwenden von Feuerwerkskörpern unter einem Neigungswinkel von der Senkrechten ist der nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.8, 3.4.1 und 3.4.2 ermittelte Schutzabstand in Abhängigkeit des Neigungswinkels von der Senkrechten in Neigungsrichtung folgendermaßen zu vergrößern:

Neigungswinkel
(von der Senkrechten) in °
Erhöhung des Schutzabstandes
in %
5 bis 10 40
11 bis 15 60
16 bis 20 80


 
Ist der Neigungswinkel größer als 20 Grad von der Senkrechten, ist zur Festlegung des Schutzabstandes eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. In die der Neigungsrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand um maximal 40 % verringert werden.

3.4.4
Bei Windgeschwindigkeiten > 9 m/s sind die nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.9 und 3.4.1 bis 3.4.3 ermittelten Schutzabstände in Windrichtung folgendermaßen zu vergrößern:

Windgeschwindigkeiten
in m/s
Erhöhung des Schutzabstandes
in %
größer 9 bis 13 100
größer 13 200


 
In die der Windrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand um maximal 40 % verringert werden.

4 Schutzabstände beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorie T2

4.1
Einhaltung der Schutzabstände

Der Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person hat während des Verwendens der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 den jeweils notwendigen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten, die von der verantwortlichen Person dazu bestimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeignete Schutzmaßnahmen für diese Personen festzulegen.

4.2
Schutzabstände bei vertikaler Verwendung und bei Windgeschwindigkeiten ≤ 9 m/s

Liegen beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 die folgenden Verwendungsbedingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus den Leistungsdaten des pyrotechnischen Gegenstandes:

-
vertikales Verwenden vom Boden

-
Windgeschwindigkeit bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s

-
ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.

Der Schutzabstand ist auf Basis der Effektausdehnungen, der Wurfweiten von Fragmenten und von brennendem und glimmendem Material sowie auf Basis des angegebenen Schalldruckes zu berechnen.

4.2.1
Der auf die jeweilige Effektausdehnung (Effekthöhe und radiale Effektweite) und die Wurfweiten von Fragmenten und von brennendem und glimmendem Material bezogene Schutzabstand in Ausstoßrichtung (SA) und in radialer Richtung (SR) in m beim Verwenden ohne Berücksichtigung des Neigungswinkels (bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s im Außenbereich) ist mit folgender Formel [1] zu berechnen:

Formel 1 (BGBl. 2017 I S. 1630)


 
LLeistungsparameter, max ist der jeweilige größte Wert in m der folgenden anwendbaren Leistungsparameter, die für den jeweiligen Gegenstand in dessen Kennzeichnung angegeben sind:

a)
Effekthöhe,

b)
radiale Effektweite,

c)
Wurfweiten von Fragmenten und brennendem oder glimmendem Material.

4.2.2
Der auf den Schalldruck bezogene Schutzabstand (SchutzabstandB) ist so zu berechnen, dass Dritte einem Schalldruckpegel von maximal 120 dB(AI) ausgesetzt sind. Der Schutzabstand in Abhängigkeit vom Schallpegel ist mit folgender Formel [2] zu ermitteln:

Formel 2 (BGBl. 2017 I S. 1631)


 
Hierbei sind:

rMessung Messentfernung in m

LSchall Schallpegelgrenze 120 dB(AI)

LMessung Gemessener Schallpegel in dB(AI) bei rMessung

Sind diese Anforderungen bei Mitwirkenden auf Grund der Nähe zu den Gegenständen nicht einzuhalten, so sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und in der Sicherheitsbetrachtung zu dokumentieren.

4.2.3
Der größere Wert der beiden Schutzabstände SA, SR sowie der SchutzabstandB bestimmen den resultierenden Schutzabstand in die jeweilige Richtung.

4.3
Schutzabstand bei Verwendung unter Neigungswinkel

Beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 unter einem Neigungswinkel ist der nach Formel [1] berechnete Schutzabstand in Abhängigkeit des Neigungswinkels in Neigungsrichtung nach Bild 1 und Formel [3] folgendermaßen zu vergrößern:

Bild 1: Schutzabstände bei Verwendung unter Neigungswinkel (BGBl. 2017 I S. 1631)


 
Bild 1: Schutzabstände bei Verwendung unter Neigungswinkel

Formel 3 (BGBl. 2017 I S. 1631)


 
Hierbei sind:

SW = resultierender Schutzabstand in m

SA = Schutzabstand in Ausstoßrichtung in m

SR = Schutzabstand in radialer Richtung in m

α = Neigungswinkel von der Horizontalen in Grad

In die der Verwendungsrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand entsprechend folgender Formel [4] reduziert werden:

Formel 4 (BGBl. 2017 I S. 1631)


 
Der Schutzabstand ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser Stelle oberhalb von 120 dB(AI) liegt.

4.4 Verwendung unter Windeinfluss im Außenbereich

 
Der beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 unter Windeinfluss im Außenbereich mit Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s zu berücksichtigende Schutzabstand ergibt sich aus den folgenden Regelungen. Diesem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 4.3 zugrunde.

Bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s sind die nach Formel [1] oder [3] ermittelten Schutzabstände wie folgt zu vergrößern:

4.4.1
bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s bis 13 m/s für Gegenstände mit einer Effekt- oder Zerlegungshöhe von mehr als 30 m um 100 % in Windrichtung,

4.4.2
bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 13 m/s dürfen nur Gegenstände mit einer Effekt- oder Zerlegungshöhe von weniger als 30 m abgebrannt werden, es sei denn, der Schutzabstand kann um mindestens 200 % in Windrichtung vergrößert werden.

4.5
Spezielle Schutzabstände bei Bouquet-Effekten

Für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2, die in großen Höhen breite Bouquet-Effekte (zum Beispiel Crossette) erzeugen, können Personen mit Befähigungsschein unter gebührender Berücksichtigung der Einzeleffekte, wie beispielsweise der Möglichkeit des Herabfallens fester Rückstände wie Asche, Schlacke und brennendem oder glimmendem Material, der Möglichkeit nicht gezündeter Sterne oder Effektkomponenten, der Effekt- oder Zerlegungshöhe und der radialen Effektweite einen radialen Schutzabstand von mindestens 2 m in Bodennähe festsetzen. Dieser ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser Stelle über 120 dB(AI) liegt.