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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.2001 BGBl. I S. 419; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1374
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-282 Berufliche Bildung
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§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung



(1) Die Ausbildung gliedert sich in:

1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 1 bis 10,

2.
vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 16 im Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind aus den Wahlqualifikationseinheiten Nummern 1 bis 3 mindestens zwei und aus den Wahlqualifikationseinheiten Nummern 4 bis 6 mindestens eine auszuwählen.

(2) Die Ausbildung im ersten Jahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PharmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PharmAusbV Abschlussprüfung
... sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die ... Maßnahmen. Bei den praktischen Aufgaben sind die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Dabei soll der ... Verpacken, Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik sind die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. (4) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
§ 3 PharmAusbErprobV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 20.07.2007)
... Maßnahmen. Bei den praktischen Aufgaben sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom ... und Verpacken, Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom ...