(1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie die Einziehung von Gegenständen über die in §
40 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 oder in §
18 Abs. 2 des neuen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bezeichneten Voraussetzungen hinaus vorschreiben oder zulassen. Soweit Vorschriften des Landesrechts die Einziehung auch für den Fall vorschreiben oder zulassen, daß die Gegenstände nicht dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen, sind § 40a des
Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 und §
19 des neuen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(2) Vorschriften des Landesrechts über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Einziehung, die Einziehung des Wertersatzes, die Wirkung der Einziehung, die selbständige Anordnung der Einziehung und die Entschädigung sowie über das Verfahren bei der Einziehung von Gegenständen sind nicht mehr anzuwenden.