Soweit die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des bisherigen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmt oder aufrechterhalten worden ist, gilt diese Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des neuen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht durch Rechtsverordnung bestimmt ist.