Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Artikel 162 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 162 Zuständige Verwaltungsbehörde



Soweit die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des bisherigen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmt oder aufrechterhalten worden ist, gilt diese Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht durch Rechtsverordnung bestimmt ist.



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