(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den einzeln zu prüfenden Qualifikationsschwerpunkten und den Situationsaufgaben zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.
(3) Wurde die Prüfungsleistung für die Präsentation einschließlich des Fachgespräches schlechter als ausreichend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen.
(4) Die Prüfung in dem produktbezogenen Herstellungsprozess gemäß §
6 Abs. 2 kann ebenfalls zweimal wiederholt werden. Der Antrag zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zu stellen.