Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien (DigPrMedMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.2003 BGBl. I S. 1054; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 09.07.2003; FNA: 806-21-7-71 Berufliche Bildung
|

§ 8 Wiederholung der Prüfung


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den einzeln zu prüfenden Qualifikationsschwerpunkten und den Situationsaufgaben zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.

(3) Wurde die Prüfungsleistung für die Präsentation einschließlich des Fachgespräches schlechter als ausreichend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen.

(4) Die Prüfung in dem produktbezogenen Herstellungsprozess gemäß § 6 Abs. 2 kann ebenfalls zweimal wiederholt werden. Der Antrag zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zu stellen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DigPrMedMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DigPrMedMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 DigPrMedMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 9 DigPrMedMeistPrV Übergangsvorschriften
... die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed