Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 18 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
|

§ 18 Beiträge


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe einer Beitragssatzung durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern entsprechend den von ihnen eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen erhoben.

(3) Das Beitragsvolumen und die Höhe der Beitragssätze in Euro je Tonne werden vor Beginn eines Haushaltsjahres unter Berücksichtigung des im Haushaltsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs vom Beirat auf Vorschlag des Vorstandes nach für alle Mitglieder einheitlichen Sätzen je Produktgruppe festgelegt. Die Höhe der Beitragssätze errechnet sich durch Aufteilung der zu erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im Haushaltsjahr zu erwartenden eingeführten oder hergestellten Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen.

(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Beitragssätze können im Verlauf eines Haushaltsjahres entsprechend der Kostenentwicklung einmal angepaßt werden. Die Anpassung muß erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist.

(5) Die Beitragssätze werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.


Text in der Fassung des Artikels 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 18 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 18 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ErdölBevG Aufgaben des Beirats
... Stimmen gefaßt. Jedoch bedürfen die Entscheidungen nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 und 4, Weisungen an den Vorstand sowie die Bestellung und Abberufung des Vorstandes einer ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 165 9. ZustAnpV Erdölbevorratungsgesetz
... 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und 5 Satz 1, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed