(1) Der Erdölbevorratungsverband teilt die zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern erhaltenen Angaben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit, das berechtigt ist, die Angaben nachzuprüfen.
(2) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für jeden abgelaufenen Monat schriftlich die am Monatsende gehaltenen Bestände an Erdöl, Halbfertigerzeugnissen und den in §
3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnissen zu melden.
(3) Der Erdölbevorratungsverband hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Angaben zu machen, von denen nach §
3 die Berechnung der Vorratsmengen abhängt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- Form und Inhalt der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;
- 2.
- die Gliederung und die näheren Einzelheiten, insbesondere den Genauigkeitsgrad und die Art und Weise der Bezeichnung von Personen und Vorratsmengen, der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;
- 3.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu erstatten sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 27.11.1978 BGBl. I S. 1840; aufgehoben durch Artikel 79 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 EÖlBMeldV ... In der Meldung nach § 32 Abs. 2 des Erdölbevorratungsgesetzes (Gesetzes) sind von den nach § 25 des Gesetzes ... jeder Erzeugnisgruppe insgesamt gehaltenen Bestände. (2) Der Meldung nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes ist ein Verzeichnis der Läger beizufügen, in denen sich die ...