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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz - OpferSchG k.a.Abk.)


Artikel 1 bis 10 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 bis 10 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 11 Überleitungsvorschriften


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Hatte beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staatsanwaltschaft in einem Privatklageverfahren die Verfolgung übernommen (§ 377 Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist § 377 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung anzuwenden.

(3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffentliche Klage bereits erhoben, so bleibt die Befugnis, sich nach § 395 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten.

(4) Die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung von Rechtsmitteln richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel sich richtet, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.


Artikel 12 Neufassung der Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches



Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.


Artikel 13 Berlin-Klausel


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.


Artikel 14 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft.