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Änderung § 2 BArchKostV vom 15.08.2013

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§ 2 BArchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 BArchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 56 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 2 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.



Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.


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