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§ 12 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 12 Ersatzberechtigungsnachweise



(1) Für einen Berechtigungsnachweis, der unbrauchbar geworden oder in Verlust geraten ist, kann das Ernährungsamt zur Abwendung eines Versorgungsnotstandes im Einzelfall auf Antrag einen Ersatzberechtigungsnachweis ausgeben.

(2) Mit der Aushändigung des Ersatzberechtigungsnachweises wird der bisherige Berechtigungsausweis ungültig. Wird ein in Verlust geratener Berechtigungsnachweis gefunden oder wiedererlangt, so ist er bei einer Kartenausgabestelle oder einem Ernährungsamt abzuliefern.

(3) Sind bewirtschaftete Erzeugnisse als Lebensmittel oder zu anderen Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet oder sind sie in Verlust geraten, so können in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Ersatzberechtigungsnachweise ausgegeben werden. Geraten bewirtschaftete Erzeugnisse auf dem Transport in Verlust, so ist ersatz- und antragsberechtigt

1.
der vorgesehene Empfänger, sofern der Transport auf seine Gefahr geschehen ist;

2.
der Lieferer in allen anderen Fällen.



 

Zitierungen von § 12 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... oder sich aushändigen läßt, ohne daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen, 8. einen Nachweis verwendet, der nach § 12 ... 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen, 8. einen Nachweis verwendet, der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ungültig geworden ist, 9. entgegen § 12 Abs. 2 ... § 12 Abs. 2 Satz 1 ungültig geworden ist, 9. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 einen gefundenen oder wiedererlangten Berechtigungsnachweis nicht abliefert,  ...