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Zweiter Abschnitt - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)


Zweiter Abschnitt Berechtigungsnachweise

§ 7 Berechtigungsnachweise



(1) Berechtigungsnachweise sind

1.
Verbraucherkarten (Lebensmittelkarten einschließlich Milchkarten und Sonderkarten; zu den Sonderkarten gehören auch Reisemarken),

2.
Bezugsscheine (einschließlich Bezugsbescheinigungen für die Bundeswehr),

3.
Berechtigungsscheine.

(2) Verbraucherkarten dienen der Versorgung der Verbraucher mit bewirtschafteten Erzeugnissen.

(3) Bezugsscheine dienen der Versorgung

1.
der Erzeuger, der Hersteller einschließlich der Be- und Verarbeitungsbetriebe (Hersteller), der Zwischenverteiler und Endverteiler,

2.
der Bundeswehr - einschließlich mitzuversorgender Verbände -, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, der Seeschiffe, Krankenhäuser, Pflegeheime, Erziehungsanstalten, Justizvollzugsanstalten und ähnlicher Einrichtungen, in denen Vollverpflegung auf Grund von Zugehörigkeit oder Aufnahme gewährt wird (Einrichtungen zur Sammelverpflegung),

3.
der Gaststätten, Kantinen und ähnlicher Einrichtungen, in denen Verpflegung gegen Einzelabschnitte der Verbraucherkarten gewährt wird (Einrichtungen zur Gästeverpflegung),

4.
der Verbraucher, Einrichtungen oder anderer Stellen im Falle von Zuwendungen zu besonderen Zwecken oder aus besonderen Anlässen

mit bewirtschafteten Erzeugnissen.

(4) Berechtigungsscheine dienen der Erteilung von Bezugsberechtigungen in besonderen Fällen, soweit dies auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz vorgesehen ist.


§ 8 Berechtigungsnachweise für Verbraucher



(1) Jede im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einer Meldebehörde gemeldete Person erhält für jeden Versorgungszeitraum eine Lebensmittelkarte. Darüber hinaus werden Milchkarten, Sonderkarten sowie Bezugsscheine für Verbraucher auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz ausgegeben.

(2) Für gemeldete Personen, die sich am Tage der Kartenausgabe in Sammelverpflegung oder im Ausland befinden, werden Berechtigungsnachweise für Verbraucher erst nach ihrem Ausscheiden aus der Sammelverpflegung oder nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland für den Rest des laufenden Versorgungszeitraumes ausgegeben.

(3) Deutsche Seeleute, die sich nicht in Sammelverpflegung befinden, erhalten auch dann Berechtigungsnachweise für Verbraucher, wenn sie nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen.

(4) Ausländer, die als

1.
Mitglied einer ausländischen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder Bediensteter einer internationalen Organisation,

2.
mit einer unter Nummer 1 bezeichneten Person im gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmitglied,

3.
Mitglied des Zivilen Gefolges von Truppen der Entsendestaaten,

4.
Angehörige eines Mitgliedes einer Truppe der Entsendestaaten oder einer unter Nummer 3 bezeichneten Person

von der Meldepflicht befreit sind, erhalten Berechtigungsnachweise für Verbraucher, wenn sie mit den erforderlichen Angaben zur Person bei dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ernährungsamt angemeldet sind.

(5) Andere Ausländer, die sich im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, ohne hier mit einer Wohnung gemeldet zu sein, erhalten Berechtigungsnachweise für Verbraucher gegen Eintragung in ihren Reisepaß oder Personalausweis für die weitere Dauer ihres Aufenthaltes, jedoch für nicht mehr als jeweils eine Woche, es sei denn, sie weisen nach, daß ihr Aufenthalt länger dauert.


§ 9 Geltungsbereich



Die Berechtigungsnachweise berechtigen zum Bezug bewirtschafteter Erzeugnisse im Geltungsbereich dieser Verordnung.


§ 10 Geltungsdauer



(1) Verbraucherkarten und ihre Einzelabschnitte gelten nur in dem Versorgungszeitraum, für den sie ausgegeben worden sind.

(2) In Bezugsscheinen und Berechtigungsscheinen ist ihre Geltungsdauer festzusetzen. Sie kann vor ihrem Ablauf von dem Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Scheine ausgegeben worden sind, mit Zustimmung der übergeordneten Stelle verlängert werden, wenn dies durch die Versorgungslage oder besondere Umstände geboten ist.


§ 11 Übertragbarkeit und Ungültigkeit



(1) Berechtigungsnachweise sind nicht übertragbar.

(2) Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten mit Aufdruck der Warenart und -menge sowie Reisemarken sind übertragbar. Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten ohne Aufdruck der Warenart und -menge sind ungültig, soweit nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet.


§ 12 Ersatzberechtigungsnachweise



(1) Für einen Berechtigungsnachweis, der unbrauchbar geworden oder in Verlust geraten ist, kann das Ernährungsamt zur Abwendung eines Versorgungsnotstandes im Einzelfall auf Antrag einen Ersatzberechtigungsnachweis ausgeben.

(2) Mit der Aushändigung des Ersatzberechtigungsnachweises wird der bisherige Berechtigungsausweis ungültig. Wird ein in Verlust geratener Berechtigungsnachweis gefunden oder wiedererlangt, so ist er bei einer Kartenausgabestelle oder einem Ernährungsamt abzuliefern.

(3) Sind bewirtschaftete Erzeugnisse als Lebensmittel oder zu anderen Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet oder sind sie in Verlust geraten, so können in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Ersatzberechtigungsnachweise ausgegeben werden. Geraten bewirtschaftete Erzeugnisse auf dem Transport in Verlust, so ist ersatz- und antragsberechtigt

1.
der vorgesehene Empfänger, sofern der Transport auf seine Gefahr geschehen ist;

2.
der Lieferer in allen anderen Fällen.