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§ 25 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 25 Bezug von Lebensmitteln auf Bezugsscheine und Berechtigungsscheine



Bezugsscheine und Berechtigungsscheine (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3) berechtigen nur zum einmaligen Bezug. Sie sind vom Erwerber der bewirtschafteten Erzeugnisse dem Lieferer mit einer Empfangsbestätigung auf dem Schein zu übergeben. Der Erhalt der bewirtschafteten Erzeugnisse kann auch gesondert unter Angabe des Bezugsscheines oder Berechtigungsscheines bestätigt werden.

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Zitierungen von § 25 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 EBewiV Abrechnung der Berechtigungsnachweise und anderer Nachweise
... vorzunehmen. Die einbehaltenen Berechtigungsnachweise sind mit den Bestätigungen nach § 25 Satz 2 oder 3 beizufügen. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ...