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Fünfter Abschnitt - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)


Fünfter Abschnitt Einzelbestimmungen für das Verbraucherkarten- und Bezugsscheinwesen

§ 19 Empfangsberechtigte



(1) Zum Empfang von Berechtigungsnachweisen sind berechtigt (Empfangsberechtigte)

1.
geschäftsfähige Bezugsberechtigte,

2.
gesetzliche Vertreter,

3.
beschränkt geschäftsfähige Bezugsberechtigte, wenn sie einen eigenen Haushalt führen oder ihr gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat,

4.
Personen mit schriftlicher Vollmacht von in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen.

(2) Der Empfänger hat die Empfangsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen und den Empfang der Berechtigungsnachweise durch seine Unterschrift zu bestätigen.


§ 20 Unterlagen für die Ausgabe von Berechtigungsnachweisen



(1) Die Kartenausgabestellen führen für jeden Haushalt in ihrem Bezirk, die Ernährungsämter für jeden Betrieb, jede Einrichtung und jede Stelle in ihrem Zuständigkeitsbereich Unterlagen für die Ausgabe von Berechtigungsnachweisen.

(2) Einrichtungen zur Sammelverpflegung haben zum Empfang von Berechtigungsnachweisen die Zahl der Verpflegten durch Einweisungsverfügungen, Abmeldebescheinigungen, Beleglisten oder andere Unterlagen nachzuweisen. Für die Bundeswehr gilt eine zwischen dem Bundesministerium und dem Bundesministerium der Verteidigung getroffene Sonderregelung. Für Seeschiffe hat der verantwortliche Kapitän die Musterrolle vorzulegen sowie ein Versorgungsbuch zu führen, in das jedes um Versorgung ersuchte Ernährungsamt einträgt, für welche Erzeugnisse (Art und Menge), für welche Besatzungsstärke und für welchen Zeitraum das Schiff Berechtigungsnachweise erhalten hat.

(3) Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Einrichtungen zur Gästeverpflegung haben zum erstmaligen Empfang von Bezugsscheinen auf Verlangen des Ernährungsamtes bis zu einer zurückliegenden Zeit von sechs Monaten für jeden Betrieb den Bedarf durch Warenein- und -ausgangsbücher oder durch sonstige betriebliche Aufzeichnungen über bezogene und umgesetzte Ernährungsgüter nachzuweisen.


§ 21 Verfahren bei Wohnungsänderung



Im Falle eines Wohnungswechsels übernimmt die für die neue Wohnung zuständige Kartenausgabestelle die weitere Ausstattung mit Berechtigungsnachweisen gegen Abgabe einer Abmeldebescheinigung der bisher zuständigen Kartenausgabestelle. Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden.


§ 22 Sammelverpflegung



(1) Verbraucher, die in eine Einrichtung zur Sammelverpflegung aufgenommen werden, melden sich unter Rückgabe der in ihrem Besitz befindlichen Berechtigungsnachweise bei der zuständigen Kartenausgabestelle ab und übergeben die Abmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sammelverpflegung. Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden.

(2) Scheidet ein Verbraucher aus einer Einrichtung zur Sammelverpflegung aus oder wird er beurlaubt, so erhält er Berechtigungsnachweise von der Kartenausgabestelle nur gegen Vorlage einer Abmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sammelverpflegung.


§ 23 Abgabe von Milch



(1) An Verbraucher sollen

1.
lose wärmebehandelte Konsummilch,

2.
abgepackte wärmebehandelte Konsummilch, ausgenommen ultrahocherhitzte und sterilisierte Milch,

nur abgegeben werden, wenn sie sich bei einem Endverteiler, von dem sie während eines Versorgungszeitraumes beliefert werden wollen, durch Bestellschein anmelden.

(2) Bestellscheine sind

1.
für die Vorbestellung von entrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt der Lebensmittelkarte,

2.
für die Vorbestellung von Vollmilch oder teilentrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt der Milchkarte.

(3) Der Endverteiler hat den Bestellschein abzutrennen und einzubehalten und den Stammabschnitt des Berechtigungsnachweises oder ein auf dem Berechtigungsnachweis vorgesehenes Feld mit seinem Firmenstempel zu versehen.

(4) Vorbestellte entrahmte Milch wird nach Eintragung in eine Kundenliste, Vollmilch oder teilentrahmte Milch gegen Einzelabschnitte der Milchkarte abgegeben.


§ 24 Bezug von Lebensmitteln auf Verbraucherkarten



(1) Bei der Abgabe von Lebensmitteln gegen Vorlage von Verbraucherkarten hat der Lieferer die dem Erzeugnis entsprechenden Einzelabschnitte abzutrennen und einzubehalten.

(2) Einzelabschnitte, die nach einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewährung einer Sonderzuteilung bei der Warenabgabe nicht abzutrennen sind, müssen vom Lieferer unverzüglich so entwertet werden, daß sie nicht zum nochmaligen Warenbezug verwendet werden können.


§ 25 Bezug von Lebensmitteln auf Bezugsscheine und Berechtigungsscheine



Bezugsscheine und Berechtigungsscheine (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3) berechtigen nur zum einmaligen Bezug. Sie sind vom Erwerber der bewirtschafteten Erzeugnisse dem Lieferer mit einer Empfangsbestätigung auf dem Schein zu übergeben. Der Erhalt der bewirtschafteten Erzeugnisse kann auch gesondert unter Angabe des Bezugsscheines oder Berechtigungsscheines bestätigt werden.


§ 26 Abrechnung der Berechtigungsnachweise und anderer Nachweise



(1) Einbehaltene Einzelabschnitte der Verbraucherkarten sind spätestens zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit mit dem Ernährungsamt abzurechnen. Zu diesem Zweck sind die Einzelabschnitte getrennt nach Warenart auf Aufklebebogen zu kleben und auf Abrechnungsbogen nach Art der bewirtschafteten Erzeugnisse zusammenzustellen.

(2) Andere Berechtigungsnachweise oder Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 sind spätestens zwei Monate nach Belieferung mit dem Ernährungsamt abzurechnen. Das Ernährungsamt kann, soweit dies durch die Versorgungslage geboten ist, verlangen, daß in einem kürzeren Zeitabstand und zu bestimmten Terminen abgerechnet wird. Die Abrechnung ist anhand einer Zusammenstellung nach Warenarten und -mengen vorzunehmen. Die einbehaltenen Berechtigungsnachweise sind mit den Bestätigungen nach § 25 Satz 2 oder 3 beizufügen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens zu regeln. In einer solchen Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die Einzelabschnitte der Verbraucherkarten mit der Kartenausgabestelle abzurechnen sind.


§ 27 Ausgabe von Bezugsscheinen



(1) Zwischenverteilern, Endverteilern und Einrichtungen zur Gästeverpflegung werden die nach § 26 abgerechneten Berechtigungsnachweise, Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen von dem Ernährungsamt in Bezugsscheine umgetauscht.

(2) Hersteller erhalten vom Ernährungsamt Bezugsscheine entsprechend den abgerechneten Berechtigungsnachweisen, Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu bestimmen über

1.
Umrechnungssätze, nach denen für die Menge der von Herstellern abgelieferten bewirtschafteten Erzeugnisse Bezugsscheine über die zur Produktion erforderlichen Rohstoffe ausgegeben werden,

2.
die Be- und Verarbeitung und die Beschaffenheit bewirtschafteter Erzeugnisse.

(4) Erzeugern werden vom Ernährungsamt im Benehmen mit der für die Veranlagung zuständigen Stelle Bezugsscheine für bewirtschaftete Erzeugnisse, die im Rahmen der Betriebserhaltung und -weiterführung als innerbetrieblicher Wirtschaftsbedarf sowie als Nutz- und Zuchtvieh erforderlich sind, zugeteilt, soweit das wirtschaftseigene Aufkommen nicht ausreicht, die erforderlichen Mengen zu erbringen.

(5) Einrichtungen zur Sammelverpflegung erhalten Bezugsscheine nach der Zahl der Verpflegungsteilnehmer und den Zuteilungssätzen, die in einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 festgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Bundeswehr einschließlich mitzuversorgender Verbände.

(6) Zur Bevorratung, zur Überbrückung und als Anlaufzuteilung sowie zur Versorgung in besonderen Fällen können Bezugsscheine ohne Vorlage von Berechtigungsnachweisen nach Weisung der obersten Landesbehörden oder der von ihr bestimmten Stelle ausgegeben werden.


§ 28 Schwundvergütungen



Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Umfang von Schwundvergütungen, die bei der Ausstellung von Bezugsscheinen für Verteiler den sich aus der Abrechnung ergebenden Mengen zugeschlagen werden können, und

2.
das Verfahren für die Feststellung der Schwundvergütungen

festzulegen.


§ 29 Mengenangabe und Stückelung



(1) Bezugsscheine sollen über handelsübliche Mengen und unter Berücksichtigung der Transport- und Verkaufsverhältnisse ausgestellt werden. Mehr- oder Mindermengen, die sich bei dieser Handhabung ergeben, werden bei den folgenden Bezugsscheinausgaben berücksichtigt.

(2) Hersteller und Zwischenverteiler, die die in einem Bezugsschein ausgewiesenen Warenmengen innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht vollständig liefern können, sind verpflichtet, den Bezugsschein dem Berechtigten unverzüglich mit der Erklärung zurückzugeben, daß sie nicht oder nur bestimmte Teilmengen liefern können.

(3) Das Ernährungsamt kann Bezugsscheine auf Antrag stückeln.


§ 30 Liefer- und Abnahmezwang



(1) Erzeuger, Hersteller, Zwischen- und Endverteiler (Lieferanten) können zur Steuerung der Versorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen verpflichtet werden, bewirtschaftete Erzeugnisse an bestimmte Empfänger abzugeben. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, die Erzeugnisse an den bestimmten Empfänger abzugeben; der Empfänger ist verpflichtet, die Erzeugnisse nur von diesem Lieferanten zu beziehen.

(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 werden, soweit in einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Berechtigungsnachweisen festgelegt. Ist die Behörde, die den Berechtigungsnachweis ausstellt, für den Lieferanten örtlich nicht zuständig, so spricht auf ihr Ersuchen die für den Lieferanten zuständige Behörde die Verpflichtung aus. Kommt die ersuchte Behörde dem Ersuchen nicht nach, so entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Behörde; liegen die Behörden im Zuständigkeitsbereich verschiedener Länder, so entscheidet das Bundesministerium.