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§ 13 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG (enge Verbindungen)



(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 über enge Verbindungen im Sinne des § 1 Abs. 10 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG" (Anlage 6) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden oder das Unternehmen ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen wird oder nicht mehr ist. Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.

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