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§ 23 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 23 Anzeigen und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 KWG (Anträge auf Erlaubnis)



(1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG genannten Bankgeschäfte oder der in § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG genannten Finanzdienstleistungen die Erlaubnis beantragt wird. Den Anträgen sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen. Ferner sind die vorgesehenen Geschäftsleiter zu benennen.

(3) Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, daß das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht.

(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter sind die in § 8 Satz 2 Nr. 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben.

(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind die in § 1 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Ist der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 braucht jedoch nicht abgegeben zu werden, wenn der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zu den in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG genannten Körperschaften oder Sondervermögen gehört. § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören, ist die Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspiegels darzustellen. Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e KWG vorgesehenen Unterlagen sind auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts zu erläutern.

(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter sind die in § 8 Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen einzureichen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind weitere Auskünfte zu erteilen.

(7) Der dem Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG beizufügende Geschäftsplan hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs vorzulegen;

2.
die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts unter Beifügung eines Organigramms, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter erkennen läßt; es ist anzugeben, ob und wo Zweigstellen errichtet werden sollen;

3.
die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts.



 

Zitierungen von § 23 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AnzV Anzeigen nach § 2b Abs. 1 und 4 KWG (Inhaber bedeutender Beteiligungen)
... oder eine entsprechende Erklärung gemäß § 8 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 4 bereits abgegeben worden ist. Der Anzeigepflichtige hat eine vollständige ...