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§ 27 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 27 Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften



(1) Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a Satz 3 KWG hat eine Finanzholding-Gesellschaft mit dem Vordruck "Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der Landeszentralbank, in deren Bereich das übergeordnete Unternehmen (§ 10a Abs. 3 Satz 3 KWG) seinen Sitz hat, in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Falls das Nachordnungsverhältnis ganz oder teilweise über zwischengeschaltete (gegebenenfalls auch nicht gruppenangehörige) Unternehmen vermittelt wird, ist der Anzeige ein Beteiligungsspiegel beizufügen, der die Vermittlung des Nachordnungsverhältnisses bis zur genauen Höhe der Kapital- und Stimmrechtsanteile darstellt. Die das Nachordnungsverhältnis vermittelnden Unternehmen sind unter Angabe von Firma und Sitz als "Einlagenkreditinstitute", "Wertpapierhandelsunternehmen", "andere Kreditinstitute", "Finanzdienstleistungsinstitute", "Finanzunternehmen", "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" oder "sonstige Unternehmen" einzuordnen.

(2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 KWG sind nach dem Stand vom 31. Dezember bis zum 15. Juni des folgenden Jahres als Sammlung fortlaufend numerierter Teilanzeigen mit dem Vordruck "Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt und der Hauptverwaltung der für das übergeordnete Unternehmen zuständigen Landeszentralbank in jeweils dreifacher Ausfertigung einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 
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