(1) Rechtsverordnungen nach §
1 und Rechtsverordnungen nach den §§
5 und
6 für die in §
1 bezeichneten Zwecke werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausgeführt. Die Rechtsverordnungen können vorsehen, daß sie in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, soweit dies für die in §
1 genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
- a)
- Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von kreisangehörigen Gemeinden,
- b)
- kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemeindeverbänden
wahrgenommen werden.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§
14,
15,
16,
17 und
18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behörden der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände Maßnahmen für die in §
1 genannten Zwecke ergriffen werden sollen.
(4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrage des Bundes ausgeführt werden, übt das Bundesministerium die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel
85 des
Grundgesetzes aus. Das Bundesministerium kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel
85 Abs. 3 des
Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel
85 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Voraussetzung des §
2 Abs. 3 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.
(5) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
(6) In Rechtsverordnungen nach §
1 und in Rechtsverordnungen nach den §§
5 und
6 für die in §
1 genannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnungen geregelt und dabei bestimmt werden, daß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Verordnungen besondere Stellen einzurichten sind.
V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1730
V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
V. v. 07.10.2014 BGBl. I S. 1594
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Eingangsformel LwVeranlV ... Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7, der §§ 2, 5, 7 Abs. 1 Satz 1, des § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 10 Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buchstabe ... 2, 6 und 7, der §§ 2, 5, 7 Abs. 1 Satz 1, des § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 10 Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buchstabe b, des ...