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Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (EWMVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet

-
auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von denen § 4 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und

-
auf Grund des § 1 Absatz 1 Nummer 2, 6 und 7, der §§ 2 und 5, jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 6 sowie in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Nummer 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 25 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2012 EWMV § 1, § 2, § 3, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu), Anlage 3 (neu)

Die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Vorbehaltlich des Satzes 2 sind von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben."

bb)
In Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a werden jeweils die Wörter „mit mehr als acht Beschäftigten" gestrichen.

cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „oder zur Herstellung von Schmelzkäse" gestrichen.

dd)
In Nummer 13 werden die Wörter „mit mehr als 1.000 Tonnen Jahresproduktion" gestrichen.

b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Die in den Nummern 1 bis 13 genannten Betriebe sind nur verpflichtet Meldungen abzugeben, sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 ist der Mantelbogen der Anlage 2 sowie der für die jeweilige Betriebsart vorgesehene Betriebsfragebogen der Anlage 3 zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. Hierzu macht die nach Landesrecht zuständige Stelle eine geeignete Adresse bekannt."

3.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2013" durch die Angabe „2015" ersetzt.

4.
Es werden folgende Anlagen 1 bis 3 angefügt:

„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)

Betriebsart/ernährungswirtschaftlich tätiger Betrieb Mindestmenge der Jahresproduktion bzw. -verarbeitung
Betriebsart 011
Mahlmühlen
1.000 t Verarbeitung von
Weichweizen einschl. Dinkel oder
Roggen oder
Hartweizen oder
Mais
Betriebsart 012
Schälmühlen und Reismühlen
1.000 t Verarbeitung von
Weizen oder
Gerste oder
Hafer oder
Mais oder
Hirse oder
Hülsenfrüchte oder
Reis
Betriebsart 021
Betriebe zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und
Feinbackwaren
50 t Produktion von
Brot oder
Weizenkleingebäck oder
20 t Produktion von
Teiglingen
Betriebsart 022
Betriebe zur Herstellung von Dauerbackwaren
100 t Verarbeitung von
Mehl, Backschrot, Fertigmehl und Backmischungen
Betriebsart 030
Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen
Nährmitteln
1.000 t Produktion von
Teigwaren trocken oder
Frischteig oder
Nährmittel oder
Fertiggerichten oder
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder
anderen Suppen, Soßen, Brühen, Würzen
oder Backmitteln oder Hefen
Betriebsart 040
Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen
oder Kartoffelerzeugnissen
1.000 t Produktion
von Stärke aus Mais, Weizen, sonstigem Getreide oder
Kartoffeln
oder von Kartoffelprodukten
Betriebsart 050
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch
10.000 t Verarbeitung von
Milch oder Rahm oder Molke
Betriebsart 061
Schlachtbetriebe
(Versandschlachtereien, Schlachthöfe,
Lohnschlachtereien)
Schlachtungen in Höhe eines Schlachtgewichtes von
100 t bei Schweinen oder
50 t bei Rindern oder
10 t bei Kälbern oder Schafen oder Geflügel
Betriebsart 062
Zerlegebetriebe, Betriebe zur Be- oder Verarbeitung
von Fleisch
(Fleischereien einschließlich Fleischwarenindustrie
und Zerlegebetriebe)
50 t hergestellte Erzeugnisse/Zerlegeprodukte
(jeweils ohne Knochen) aus
Rindfleisch oder
Kalbfleisch oder
Schweinefleisch oder
Schaffleisch oder
Geflügelfleisch und Kaninchenfleisch oder
Fleisch sonstiger Tierarten
50 t hergestellte Erzeugnisse:
Rindfleisch oder
Kalbfleisch oder
Schweinefleisch oder
Schaf- und Lammfleisch oder
Geflügel- und Kaninchenfleisch oder
Fleisch sonstiger Tierarten oder
Bauch- und Rückenspeck, tierische Fette
(u. a. Schmalz, Grieben, Talg) oder
Innereien (frisch) oder
Fleischerzeugnisse, Würste und Wurstwaren (frisch) oder
Fleischkonserven, Wurstkonserven und sonstige
Fleischdauererzeugnisse
Betriebsart 070
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen
100 t Verarbeitung von Fischrohware oder
Filets und sonstigen Teilen von Fischen
Betriebsart 081
Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe
5.000 t Produktion
pflanzlicher Öle und Fette
Betriebsart 082
Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder
Mischfetterzeugnissen
10.000 t Produktion von
Margarine oder
Streichfetten oder
Speisefetten und Speiseölen oder
Mischfetten
Betriebsart 083
Talgschmelzen, Schmalzsiedereien
10.000 t Verarbeitung von
Rinderrohfett oder
Schweinerohfett
Betriebsart 090
Betriebe zur Herstellung von Zucker
100.000 t Verarbeitung von
Zuckerrüben oder
Melasse
Betriebsart 100
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst
(einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse
1.000 t Be- oder Verarbeitung von
Obst oder
Zitrusfrüchte oder
Gemüse
Betriebsart 110
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten
500 t Produktion von
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (flüssig, pastenartig) oder
Eintopfgerichten (flüssig, pastenartig) oder
tiefgekühlten Fertiggerichten oder
sonstigen Fertiggerichten einschließlich Menüs oder
Säuglings- und Kleinkindernahrung
Betriebsart 120
Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von
alkoholfreien Getränken
5.000 hl Produktion von
Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser oder
Fruchtsäften, -nektaren, -sirupen oder
Erfrischungsgetränken (Fruchtsaftgetränke, Limonaden,
Brausen, diätetische Getränke u. a.)
Betriebsart 130
Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln
1.000 t Produktion von Mischfuttermitteln
(einschließlich Mineralfutter) für
Rinder einschließlich Kälber oder
Schweine oder
Mast- und Nutzgeflügel oder
Pferde oder
sonstige Nutztiere oder Heimtiere


 
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)

Mantelbogel Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 416)


Mantelbogel Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 417)


Mantelbogel Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 418)


 
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 3)

(Betriebsfragebögen siehe BGBl. I 2012 S. 419 - 441)".


Artikel 2 Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 7. März 2012 LwVeranlV

Die Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom 26. April 1983 (BGBl. I S. 491), die zuletzt durch Artikel 402 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. März 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner