(1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§
491 bis 508 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage
1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§
690 Abs. 1 Nr. 3 der
Zivilprozessordnung):
"Anspruch aus Vertrag gemäß den §§
491 bis 508 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %".
In den Fällen des §
504 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag gemäß den §§
491 bis 508 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs".
(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage
1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§
690 Abs. 1 Nr. 3 der
Zivilprozessordnung):
"Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. Effektiver Jahreszins ... %".
In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt".
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396